Verpackungslizenz24

Komplett-Guide

PPWR: Die EU-Verpackungsverordnung verständlich erklärt

Der umfassende Guide für Hersteller, Händler und Onlineshops

Am 12. August 2026 wird die Packaging and Packaging Waste Regulation – kurz PPWR – in allen 27 EU-Mitgliedstaaten verbindlich. Sie ersetzt die Verpackungsrichtlinie von 2021 und verändert grundlegend, wer für Verpackungen verantwortlich ist, wie sie gestaltet sein müssen und was Unternehmen in jedem einzelnen EU-Land nachweisen müssen. In diesem Guide erklären wir Schritt für Schritt, was die PPWR regelt, was es mit dem Bevollmächtigten auf sich hat, welche Rolle dein Unternehmen darin einnimmt und was du jetzt konkret tun solltest.

  • 00Tage
  • 00Stunden
  • 00Minuten
  • 00Sekunden

Das Wichtigste in Kürze

Die PPWR ist eine EU-Verordnung (Verordnung (EU) 2025/40) und gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten – anders als die bisherige Richtlinie ohne nationale Umsetzungsgesetze. Wer Verpackungen oder verpackte Produkte in einem EU-Land erstmals bereitstellt, ohne dort ansässig zu sein, braucht ab diesem Datum grundsätzlich einen Bevollmächtigten in diesem Land. Nationale Registrierungs- und Lizenzierungspflichten bestehen daneben weiter – die PPWR ersetzt Ihre Verpackungslizenz nicht. Eine Bagatellgrenze gibt es nicht: Die Pflichten gelten ab dem ersten Paket. Ab 2030 müssen alle Verpackungen auf dem EU-Markt recyclingfähig sein und Kunststoffverpackungen Mindestanteile an Rezyklat enthalten.

Was ist die PPWR?

Die PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation, deutsch: EU-Verpackungsverordnung) ist die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie wurde am 22. Januar 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, trat am 11. Februar 2025 in Kraft und gilt nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten ab dem 12. August 2026 verbindlich in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie ersetzt die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG aus dem Jahr 1994.

Der Unterschied zwischen Richtlinie und Verordnung ist dabei mehr als eine juristische Fußnote. Eine Richtlinie muss von jedem Mitgliedstaat in eigenes nationales Recht übersetzt werden; so entstanden in drei Jahrzehnten 27 unterschiedliche Verpackungsgesetze mit eigenen Registern, Schwellenwerten und Fristen – in Deutschland etwa das Verpackungsgesetz (VerpackG) mit dem LUCID-Register. Eine Verordnung dagegen gilt unmittelbar und wortgleich in jedem EU-Land, ohne dass ein nationales Parlament sie umsetzen muss.

Warum die EU diesen Schritt geht, zeigen die Zahlen: Rund 40 Prozent aller in der EU verwendeten Kunststoffe stecken in Verpackungen, etwa die Hälfte des Mülls in den Meeren stammt aus Verpackungsabfällen, und jeder EU-Bürger produziert im Schnitt 186,5 Kilogramm Verpackungsabfall pro Jahr. Die bisherigen Regelungen konnten diesen Trend nicht stoppen. Die PPWR setzt deshalb deutlich strengere Ziele: weniger Verpackungsabfall, verbindliche Recyclingfähigkeit aller Verpackungen bis 2030, Mindestanteile an recyceltem Kunststoff, Verbote besonders kurzlebiger Einwegformate und verbindliche Mehrwegquoten.

Wichtig zu verstehen: Die PPWR harmonisiert vor allem die Anforderungen an die Verpackung selbst (Design, Material, Kennzeichnung) und die Grundpflichten der Unternehmen. Die praktische Abwicklung – nationale Herstellerregister, Entsorgungssysteme, Sanktionen – bleibt dagegen Sache der Mitgliedstaaten. Für Unternehmen, die grenzüberschreitend verkaufen, bedeutet das: einheitliche Spielregeln, aber weiterhin 27 verschiedene Spielfelder.

Quelle im Original: Der vollständige Verordnungstext steht im Amtsblatt der EU auf EUR-Lex. Einen offiziellen Überblick bietet die Seite der EU-Kommission zur PPWR.

Zeitplan: Wann gilt was?

Die PPWR tritt nicht auf einen Schlag in Kraft, sondern in Stufen über mehr als ein Jahrzehnt. Das gibt Unternehmen Zeit – aber die wichtigsten Pflichten kommen gleich zu Beginn. Der folgende Zeitstrahl zeigt die zentralen Termine:
11. Februar 2025 — Inkrafttreten

Die Verordnung (EU) 2025/40 tritt in Kraft. Es beginnt die 18-monatige Übergangsfrist, in der sich Unternehmen vorbereiten können.

12. August 2026 — Anwendungsbeginn
Stichtag

Die PPWR gilt verbindlich in allen EU-Mitgliedstaaten. Ab jetzt greifen die Bevollmächtigten-Pflicht für Unternehmen ohne Sitz im Zielland, das Konformitätsbewertungsverfahren mit EU-Konformitätserklärung und technischer Dokumentation sowie die neuen PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelverpackungen.

12. Februar 2027 — Sanktionen und QR-Symbol

Die Mitgliedstaaten müssen ihre Sanktionsregeln für PPWR-Verstöße festgelegt haben. Hersteller dürfen die Erfüllung ihrer EPR-Pflichten mit einem Symbol im QR-Code kenntlich machen.

Oktober 2027 — Herstellerregister überall

Jeder EU-Mitgliedstaat muss ein nationales Herstellerregister eingerichtet haben. Unternehmen müssen sich dann auch in Ländern registrieren, in denen es bisher kein Register gab.

12. Februar 2028 — Kompostierbarkeit

Durchlässige Tee- und Kaffeebeutel sowie Obst- und Gemüseaufkleber müssen kompostierbar sein.

12. August 2028 — Harmonisierte Kennzeichnung

Verpackungen müssen EU-weit einheitlich zur Materialzusammensetzung gekennzeichnet werden (bzw. 24 Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte). Zudem beginnt die Pflicht, Verbraucher über Sammlung, Wiederverwendung und Abfallvermeidung zu informieren.

1. Januar 2030 — das große Stichjahr

Nur noch recyclingfähige Verpackungen (mindestens Leistungsstufe C, also 70 % Recyclingfähigkeit) dürfen in Verkehr gebracht werden. Rezyklat-Mindestanteile für Kunststoffverpackungen werden verbindlich. Bestimmte Einwegkunststoff-Formate werden verboten. Verpackungen dürfen nur noch das funktional nötige Gewicht und Volumen haben, Versand-, Transport- und Umverpackungen maximal 50 % Leerraum. Erste Mehrwegquoten greifen.

2035 — Recycling at Scale

Verpackungen müssen nachweislich in großem Maßstab recycelt werden können.

2038 — Stufe B wird Pflicht

Verpackungen müssen mindestens 80 % Recyclingfähigkeit erreichen.

2040 — Quoten steigen

Rezyklat- und Mehrwegquoten werden nochmals deutlich angehoben.

Wen betrifft die PPWR?

Die kurze Antwort: praktisch jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in der EU herstellt, importiert oder verkauft. Die PPWR gilt für alle Verpackungen unabhängig vom Material (vom Versandkarton über die Produktverpackung bis zum Füllmaterial) und für alle Wirtschaftssektoren.

Betroffen sind damit zunächst die offensichtlichen Fälle: Verpackungshersteller, Markenhersteller, die ihre Produkte verpackt in den Handel geben, und Importeure, die verpackte Ware aus Drittländern in die EU bringen. Genauso betroffen sind aber Onlinehändler, unabhängig von ihrer Größe. Wer einen Webshop betreibt und Produkte in eigenen Kartons verschickt, wer über Amazon FBA in mehrere EU-Länder verkauft oder wer Produkte unter eigener Marke abfüllen lässt, übernimmt Pflichten nach der PPWR. Eine Bagatellgrenze gibt es nicht: Die Pflichten gelten ab dem ersten verschickten Paket.

Der entscheidende Faktor ist der grenzüberschreitende Verkauf. Die PPWR knüpft ihre Pflichten an das erstmalige Bereitstellen von Verpackungen in einem Mitgliedstaat. Gerade beim Onlinehandel passiert das in jedem Land, in das du lieferst. Wer in acht EU-Länder verkauft, hat Pflichten in acht Ländern: Registrierung, Mengenmeldung, Kostenbeiträge und ohne eigene Niederlassung im Zielland die Bestellung eines Bevollmächtigten.

Ebenso wichtig ist, wer weniger betroffen ist: Wer ausschließlich in Deutschland an deutsche Kunden verkauft, braucht keinen Bevollmächtigten. Es bleibt im Wesentlichen bei den bekannten Pflichten (LUCID-Registrierung, Verpackungslizenz), die künftig aus PPWR und dem neuen deutschen Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz folgen. Und für Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeiter und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme) sieht die PPWR punktuelle Erleichterungen vor – etwa, dass in bestimmten Konstellationen der Verpackungslieferant an ihre Stelle tritt, sofern beide im selben Mitgliedstaat sitzen.

Die Rollen in der PPWR: Wer gilt als was – und wer muss was tun?

Ob und welche Pflichten dein Unternehmen treffen, hängt davon ab, welche Rolle es im Sinne der PPWR einnimmt und zwar je Land, je Produkt und je Verpackung. Dieselbe Firma kann für ihre Eigenmarke Erzeuger, für importierte Handelsware Importeur und für zugekaufte Markenprodukte Vertreiber sein. Die Rollen zu verstehen ist deshalb der wichtigste Schritt auf dem Weg zur PPWR-Compliance.

Vorweg der größte Stolperstein: Die deutsche Fassung der PPWR verwendet die Begriffe Erzeuger und Hersteller anders, als es VerpackG-erfahrene Unternehmen gewohnt sind. Der Erzeuger (englisch: manufacturer) ist derjenige, der die Verpackung produziert oder unter eigenem Namen bzw. eigener Marke produzieren lässt – er verantwortet die Konformität der Verpackung. Der Hersteller (englisch: producer) ist derjenige, der Verpackungen oder verpackte Produkte in einem Mitgliedstaat erstmals bereitstellt – ihn trifft die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) mit Registrierung und Kostenbeiträgen. Wer nach dem VerpackG „Hersteller“ war, kann nach der PPWR also eine andere oder gleich mehrere Rollen innehaben. Die EU-Kommission hat die Abgrenzung im März 2026 in einer offiziellen Guidance mit FAQ konkretisiert.

Lieferant

Verantwortlich für Informationen zum Verpackungsmaterial

Lieferant ist, wer Verpackungen oder Verpackungsmaterialien an einen Erzeuger liefert wie z.B. Kartonagenhersteller, Folienproduzenten oder Großhändler für Versandverpackungen.

Die Pflichten: Der Lieferant muss dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die dieser für den Nachweis der Konformität benötigt: über die Materialzusammensetzung, zu Rezyklatanteilen und Schadstoffgrenzen (Art. 42 PPWR). Ohne diese Angaben kann der Erzeuger weder die technische Dokumentation erstellen noch die EU-Konformitätserklärung ausstellen.

Erzeuger

Verantwortlich für die Verpackung selbst

Erzeuger (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR) ist, wer Verpackungen oder verpackte Produkte herstellt – oder unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt. Das gilt unabhängig davon, ob auf der Verpackung auch das produzierende Unternehmen genannt ist: Der Markeninhaber bleibt Erzeuger. Ein Onlineshop, der Kosmetik unter eigener Marke abfüllen lässt, ist also Erzeuger dieser Verpackungen, auch wenn ein Lohnabfüller die Arbeit macht.

Die Pflichten: Der Erzeuger muss sicherstellen, dass seine Verpackungen die Anforderungen der Art. 5 bis 12 PPWR erfüllen (Schadstoffgrenzen, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile, Minimierung, Kennzeichnung). Dafür führt er ab dem 12. August 2026 ein Konformitätsbewertungsverfahren durch, erstellt die technische Dokumentation nach Anhang VII und stellt die EU-Konformitätserklärung nach Art. 39 aus. Beides muss er aufbewahren – fünf Jahre bei Einwegverpackungen, zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen – und Behörden auf Verlangen vorlegen.

Hersteller

Verantwortlich für Registrierung und Entsorgungskosten

Hersteller (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR) ist – vereinfacht – wer Verpackungen oder verpackte Produkte in einem Mitgliedstaat erstmals bereitstellt, beim grenzüberschreitenden Direktverkauf an Endabnehmer auch aus dem Ausland heraus. Beim Fernabsatz wird also der Onlinehändler selbst zum Hersteller im Zielland.

Die Pflichten: Der Hersteller trägt die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR). Er muss sich im nationalen Herstellerregister jedes Landes registrieren, in dem er erstmals bereitstellt (ohne Registrierung gilt ein Vertriebsverbot, Art. 44), die verkauften Verpackungsmengen regelmäßig melden und Finanzbeiträge für Sammlung und Recycling zahlen – in der Praxis über die Beteiligung an einem Rücknahmesystem („Verpackungslizenz“). Hat er im Zielland keine Niederlassung, muss er dort einen Bevollmächtigten bestellen.

Importeur

Verantwortlich für konforme Ware aus Drittländern

Importeur ist, wer Verpackungen oder verpackte Produkte aus einem Nicht-EU-Land erstmals in der EU in Verkehr bringt – der Bezug aus einem anderen EU-Land ist kein Import im Sinne der PPWR. Wer direkt aus China oder der Schweiz sourct, fällt in diese Rolle.

Die Pflichten: Der Importeur darf nur konforme Verpackungen einführen. Er muss prüfen, ob der Erzeuger das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat, eine Kopie der EU-Konformitätserklärung bereithalten, seine Kontaktdaten auf der Verpackung oder in Begleitdokumenten angeben und für ordnungsgemäße Lagerung und Transport sorgen. Je nach Konstellation ist der Importeur zusätzlich Hersteller – mit allen EPR-Pflichten.

Vertreiber

Verantwortlich für Sorgfalt im Handel

Vertreiber ist, wer Verpackungen oder verpackte Produkte auf dem Markt weiter verfügbar macht, ohne sie selbst erzeugt oder importiert zu haben – der klassische Wiederverkäufer vorverpackter Markenware.

Die Pflichten: Den Vertreiber treffen Prüfpflichten: Er muss sich vergewissern, dass die Ware gekennzeichnet ist, eine Konformitätserklärung existiert und der Hersteller im Zielland registriert ist. Nicht konforme Produkte darf er nicht anbieten.

Fulfilment-Dienstleister

Verantwortlich für saubere Abwicklung

Fulfilment-Dienstleister lagern, verpacken, adressieren und versenden Ware für Dritte, ohne selbst Eigentümer zu sein. Sie dürfen ihre Dienste nur für Hersteller erbringen, die ihre EPR-Pflichten nachweislich erfüllen – andernfalls müssen sie die Zusammenarbeit aussetzen. Auch Online-Marktplätze müssen prüfen, ob ihre Verkäufer registriert sind: Ohne gültige EPR-Registrierungsnummer drohen Sperrungen, wie sie Amazon und Co. schon heute für einzelne Länder durchsetzen.

Bevollmächtigter

Der Stellvertreter im Zielland

Der Bevollmächtigte (Art. 45 PPWR) ist eine im Zielland ansässige Person oder Firma, die per schriftlichem Mandat die EPR-Pflichten des Herstellers übernimmt: Registrierung, Mengenmeldungen, Ansprechpartner für Behörden. Er ist keine eigene Wirtschaftsstufe, sondern der rechtliche Anker ausländischer Unternehmen in jedem Land ohne eigene Niederlassung.

Weil er für die Bevollmächtigten-Pflicht ab August 2026 die zentrale Figur ist, klären wir im nächsten Abschnitt darüber auf, wann ein Hersteller einen Bevollmächtigten in einem Land benötigt.

Die Pflichten der PPWR im Detail

Die PPWR bündelt eine ganze Reihe von Anforderungen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten wirksam werden. Die folgenden sieben Pflichtenbereiche sind für die meisten Unternehmen die relevantesten. Zu jedem nennen wir, wen die Pflicht in erster Linie trifft.

1. Bevollmächtigter pro EU-Land

Betrifft: Hersteller ohne Niederlassung im Zielland

Ab dem 12. August 2026 müssen Hersteller in jedem EU-Land, in dem sie Verpackungen erstmals bereitstellen, ohne dort ansässig zu sein, einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen. Da diese Pflicht für grenzüberschreitend verkaufende Unternehmen die unmittelbarste Konsequenz der PPWR ist, behandeln wir sie ausführlich im nächsten Kapitel.

2. Registrierung in nationalen Herstellerregistern

Betrifft: Hersteller

Wer Verpackungen in einem EU-Land erstmals bereitstellt, muss sich dort im nationalen Herstellerregister eintragen – in Deutschland ist das seit Jahren das LUCID-Register der ZSVR. Neu ist: Bis Oktober 2027 muss jeder Mitgliedstaat ein solches Register führen, und die Registrierungsnummer muss auf Online-Marktplätzen hinterlegt werden. Ohne Registrierung gilt ein Vertriebsverbot (Art. 44 Abs. 4 PPWR). Für die Mengenmeldung gilt künftig ein zweistufiges System: Unter 10 Tonnen Jahresmenge genügt eine vereinfachte Meldung nach Grundmaterialien (Glas, Kunststoff, Papier/Karton, Eisenmetalle, Aluminium, Holz, Sonstiges); darüber wird detaillierter nach Verpackungstypen gemeldet. Mitgliedstaaten dürfen diese Schwelle absenken – die Details regelt jedes Land selbst.

3. Lizenzierung von Verpackungen und Mengenmeldungen

Betrifft: Hersteller

Wer Verpackungen in einem EU-Land erstmals bereitstellt, muss sich dort in der Regel einem PRO anschließen (in Deutschland sind das die Dualen Systeme) und für seine Verpackungsmengen eine Verpackungslizenz erwerben. Mit diesen Gebühren werden die nationalen Sammel- und Verwertungskosten finanziert die anfallen, wenn deine Verpackungen im Zielland vom Endkonsument entsorgt werden. Solltest du keinen Sitz in diesem Land haben, übernimmt der Bevollmächtigte für dich alle notwendigen Schritte. Du zahlst dann nur die fälligen Lizenzkosten.

4. Recyclingfähigkeit (Design for Recycling)

Betrifft: Erzeuger

Ab dem 1. Januar 2030 dürfen nur noch recyclingfähige Verpackungen in Verkehr gebracht werden. Verpackungen werden dafür in Leistungsstufen eingeteilt: Stufe A (mindestens 95 % recyclingfähig), B (mindestens 80 %) und C (mindestens 70 %). Alles unter 70 % ist ab 2030 vom Markt ausgeschlossen; ab 2038 ist mindestens Stufe B Pflicht. Ab 2035 müssen Verpackungen zusätzlich nachweislich „at scale", also in großem Maßstab, recycelt werden. Die genauen Bewertungskriterien legt die EU-Kommission bis 2028 in delegierten Rechtsakten fest. Schon heute lohnt sich recyclinggerechtes Design doppelt: Ab Mitte 2031 werden die EPR-Beiträge öko-moduliert – je besser die Recyclingfähigkeit, desto niedriger die Entgelte.

5. Rezyklat-Mindestanteile bei Kunststoff

Betrifft: Erzeuger und Importeure von Kunststoffverpackungen

Ab dem 1. Januar 2030 muss jeder Kunststoffanteil einer Verpackung definierte Mindestanteile an Post-Consumer-Rezyklat enthalten: 30 % bei kontaktempfindlichen PET-Verpackungen, 10 % bei sonstigen kontaktempfindlichen Kunststoffverpackungen, 30 % bei Einweg-Getränkeflaschen und 35 % bei allen übrigen Kunststoffverpackungen. Zum 1. Januar 2040 steigen die Quoten deutlich (auf 50/25/65/65 %). Ausgenommen sind u.a. Arzneimittelverpackungen, kompostierbare Kunststoffe und Verpackungen mit einem Kunststoffanteil unter 5 % des Gesamtgewichts. Auch hier gilt: Höherer Rezyklatanteil senkt künftig die EPR-Kosten.

Zwischenfazit: Recyclinggerechtes Design und hohe Rezyklatanteile sind nicht nur Pflicht ab 2030 – sie senken ab Mitte 2031 über die Öko-Modulation auch direkt Ihre EPR-Entgelte. Wer jetzt Verpackungen neu einkauft, sollte beides schon mitdenken.

6. Kennzeichnung und Labeling

Betrifft: Erzeuger; Prüfpflichten für Importeure und Vertreiber

Ab August 2028 (bzw. 24 Monate nach den entsprechenden Durchführungsrechtsakten) müssen Verpackungen EU-weit einheitlich zur Materialzusammensetzung gekennzeichnet werden – mit harmonisierten Piktogrammen, die Verbrauchern die richtige Entsorgung zeigen. Kennzeichnungen müssen gut sichtbar, lesbar und fest angebracht sein; bei kleinen Verpackungen ist ein QR-Code zulässig. Mehrwegverpackungen brauchen ab Februar 2029 verpflichtend einen QR-Code oder anderen digitalen Datenträger mit Informationen zu Rückgabe und Wiederverwendung. Wichtig für Onlinehändler: Die Pflichtinformationen müssen auch im Shop vor dem Kauf sichtbar sein. Nationale Sonderkennzeichen wie das französische Triman-Logo bleiben vorerst parallel bestehen.

7. Verpackungsminimierung

Betrifft: Erzeuger und Importeure; praktisch jeden Versender

Ab dem 1. Januar 2030 dürfen Verpackungen nur noch das Gewicht und Volumen haben, das für ihre Funktion erforderlich ist – Doppelwände, falsche Böden und Show-Verpackungen sind dann unzulässig. Für Versandhandel, Transport- und Umverpackungen gilt zusätzlich eine harte Grenze: maximal 50 % Leerraum. Und Achtung: Luftpolsterfolie, Packchips und ähnliches Füllmaterial zählen als Leerraum. Die Einhaltung muss in der technischen Dokumentation nachgewiesen werden. Wer seine Kartongrößen früh optimiert, spart doppelt: bei Versandkosten und künftigen EPR-Entgelten.

8. Konformitätserklärung und technische Dokumentation

Betrifft: Erzeuger; Bereithaltungspflichten für Importeure und Vertreiber

Ab dem 12. August 2026 muss für jede Verpackungsart, die in der EU in Verkehr gebracht wird, ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden. Der Erzeuger erstellt die technische Dokumentation nach Anhang VII und stellt die EU-Konformitätserklärung nach Art. 39 aus – den Nachweis, dass die Verpackung die Anforderungen der Art. 5 bis 12 erfüllt. Dazu gehören ab 2026 auch die neuen Schadstoffregeln: Neben der bekannten Obergrenze von 100 mg/kg für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom dürfen Lebensmittelverpackungen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie PFAS oberhalb definierter Grenzwerte enthalten. Die Dokumente sind 5 Jahre (Einweg) bzw. 10 Jahre (Mehrweg) aufzubewahren.

Bei dieser Pflicht sieht die PPWR eine Erleichterung für Kleinstunternehmen (< 10 Mitarbeiter & max. 2 Mio. € Umsatz) vor: Wenn Kleinstunternehmen Verpackungen mit eigenem Logo von einem Lieferanten in der EU beziehen, gilt der Lieferant als Erzeuger und muss Konformität und Dokumentation gewährleisten.

Das bedeutet für dich: Nicht jede Pflicht trifft jedes Unternehmen sofort. Ab August 2026 zählen vor allem drei Dinge: Bevollmächtigte bestellen, Registrierungen prüfen, Konformitätserklärungen organisieren. Die Design-Anforderungen (Recyclingfähigkeit, Rezyklat, Minimierung) haben bis 2030 Vorlauf – wer aber jetzt Verpackungen neu einkauft, sollte sie schon heute mitdenken.

Die Bevollmächtigten-Pflicht ab 12. August 2026

Von allen PPWR-Neuerungen hat die Bevollmächtigten-Pflicht für grenzüberschreitend verkaufende Unternehmen die unmittelbarsten Folgen: sie greift gleich zum Anwendungsbeginn und betrifft jeden Fernverkäufer.

Wer braucht einen Bevollmächtigten?

Art. 45 Abs. 3 PPWR verpflichtet Hersteller, die Verpackungen oder verpackte Produkte in einem Mitgliedstaat erstmals bereitstellen, ohne dort niedergelassen zu sein, in diesem Land einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung zu benennen. Übersetzt heißt das: Ein deutscher Onlineshop, der nach Österreich, Frankreich und Spanien verkauft, braucht drei Bevollmächtigte – einen pro Land. Eine EU-weite Sammellösung gibt es nicht, denn die PRO-Systeme bleiben national organisiert. Auch Unternehmen aus Drittländern (Schweiz, UK, USA), die in die EU verkaufen, benötigen Bevollmächtigte in ihren Zielländern.

Was macht ein Bevollmächtigter?

Der Bevollmächtigte ist eine im Zielland ansässige natürliche oder juristische Person, die per schriftlichem Mandat die EPR-Pflichten des Herstellers übernimmt: die Registrierung im nationalen Herstellerregister, die regelmäßigen Mengenmeldungen und die Funktion als Ansprechpartner für die dortigen Behörden. Er sorgt dafür, dass du in dem Land rechtlich „existierst“, ohne dort eine Niederlassung gründen zu müssen. Die Kosten liegen je nach Land und Anbieter typischerweise im Bereich von einigen hundert Euro pro Land und Jahr. Hinzu kommen die eigentlichen Lizenzentgelte für deine Verpackungsmengen.

Was passiert ohne Bevollmächtigten?

Ohne Bevollmächtigten ist keine wirksame Registrierung möglich und ohne Registrierung gilt ein Vertriebsverbot. Die praktischen Konsequenzen sind schon heute in Ländern mit strengen EPR-Regimen zu sehen: Online-Marktplätze wie Amazon prüfen EPR-Registrierungsnummern und sperren Angebote ohne gültigen Nachweis („Marketplace-Delisting“). Dazu kommen nationale Bußgelder, die je nach Land empfindlich ausfallen: In Österreich bis zu 50.000 €, in Spanien je nach Schwere bis in den siebenstelligen Bereich, in Frankreich drohen Verkaufsverbote. Die Sanktionen für PPWR-Verstöße legen die Mitgliedstaaten bis Februar 2027 einheitlich fest.

Aktuell · Juli 2026

Kommt eine Ausnahme der Bevollmächtigten-Pflicht für EU-Unternehmen?

Im Dezember 2025 hat die EU-Kommission vorgeschlagen, die Bevollmächtigten-Pflicht für Unternehmen mit Sitz in der EU bis 2035 auszusetzen (Vorschlag COM(2025) 982). Der Umweltausschuss des EU-Parlaments diskutiert seit Mai 2026 einen Berichtsentwurf, der die Ausnahme auf kleine Unternehmen (bis 49 Beschäftigte, bis 10 Mio. € Umsatz) begrenzen würde. Beschlossen ist bislang nichts. Solange das Verfahren läuft, gilt: Die Pflicht greift am 12. August 2026 in vollem Umfang – und für Unternehmen aus Drittländern soll sie nach allen vorliegenden Entwürfen ohnehin unverändert bestehen bleiben. Wir aktualisieren diese Seite, sobald es eine Entscheidung gibt.

In 5 Schritten PPWR-konform

1

Betroffenheit klären

Erfassen Sie, in welche EU-Länder du verkaufst, welche Verpackungen du dabei in Verkehr bringst (Produkt-, Versand-, Füllmaterial) und welche PPWR-Rollen du je Land einnimmst.
2

Bestehende Registrierungen und Lizenzen prüfen

Gleiche deine Länderliste mit dem Ist-Zustand ab: Wo bist du bereits registriert und lizenziert, wo fehlt etwas? Denke daran, dass bis Oktober 2027 alle Mitgliedstaaten Herstellerregister einführen. Also auch Länder, in denen du vielleicht bisher versendest und nichts tun musstest, können dann Registrierungen verlangen.

3

Bevollmächtigte bestellen

Benenne für jedes Zielland ohne eigene Niederlassung einen Bevollmächtigten. Ab dem 12. August 2026 ist das Pflicht.

So findest du einen Bevollmächtigten

Wir wissen, dass die neuen EU-Regelungen zusätzlichen Aufwand und Mehrkosten für dich bedeuten. Unser Ziel ist es, dass du eine schnelle und einfacher Lösung findest, um weiterhin rechtsicher in der EU zu versenden.

Unsere digitale Lösung für den Bevollmächtigungsservice befindet sich bereits mit unseren Partnern in der Entwicklung und wird rechtzeitig verfügbar sein. Damit kannst du mit nur wenigen Klicks in jedem EU-Land einen Bevollmächtigten beauftragen und die neuen Pflichten zu fairen Preisen umsetzen.

Klingt interessant für dich? Gerne informieren wir dich, sobald der Service verfügbar ist.

4

Verpackungen lizenzieren

Beteilige dich in jedem Pflichtland am jeweiligen Rücknahmesystem (falls erforderlich) und lizenziere deine Verpackungsmengen. Falls du als Erzeuger giltst: Organisiere jetzt auch die Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärungen für deine Verpackungen.

5

Fristen und Meldungen laufend erfüllen

EPR ist keine einmalige Aufgabe: Mengenmeldungen, Beitragszahlungen und die Pflege Ihrer Registrierungen laufen dauerhaft mit je nach Land unterschiedlichen Zyklen (jährlich bis quartalsweise). Wenn du einen Bevollmächtigten hast, übernimmt er die Meldungen für dich. Du stellst ihm dafür nur die erforderlichen Daten zu deinen Verpackungen und Mengen zur Verfügung.

Häufige Fragen zur PPWR

Die PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation, Verordnung (EU) 2025/40) ist die neue EU-Verpackungsverordnung. Sie regelt EU-weit einheitlich, wie Verpackungen gestaltet, gekennzeichnet und entsorgt werden müssen und welche Pflichten Unternehmen dabei haben. Sie ersetzt die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG und gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten.

Die PPWR ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt nach einer 18-monatigen Übergangsfrist ab dem 12. August 2026 verbindlich. Viele Einzelpflichten folgen gestaffelt: Kennzeichnungspflichten ab 2028, Recyclingfähigkeit und Rezyklatquoten ab 2030, verschärfte Anforderungen 2035, 2038 und 2040.

Erzeuger ist, wer Verpackungen produziert oder unter eigenem Namen bzw. eigener Marke produzieren lässt. Er verantwortet die Konformität der Verpackung. Hersteller ist, wer Verpackungen oder verpackte Produkte in einem Land erstmals bereitstellt. Ihn treffen Registrierung, Mengenmeldung und Entsorgungsbeiträge (EPR). Viele Unternehmen sind beides zugleich. Achtung: Die Begriffe sind anders belegt als im deutschen VerpackG.

In jedem EU-Land, in dem du Verpackungen erstmals bereitstellst, ohne dort eine Niederlassung zu haben benötigst du ihn grundsätzlich ab dem 12. August 2026 (Art. 45 Abs. 3 PPWR). Ein Bevollmächtigter agiert immer pro Land, eine EU-weite Sammellösung gibt es nicht. Es gibt aber Anbieter, die in jedem Land einen Bevollmächtigten für dich stellen können. In der Regel gibt es dann einen Mengenrabatt. Über einen aktuellen EU-Vorschlag, die Pflicht für kleine EU-ansässige Unternehmen teilweise auszusetzen, ist noch nicht entschieden.

Nein. Die PPWR ersetzt die vorherige EU-Richtlinie, nicht die nationale Abwicklung. In Deutschland löst zum 12. August 2026 das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) das VerpackG ab um Teile der PPWR im deutschen Gesetz umzusetzen. LUCID-Registrierung und Systembeteiligung bleiben verpflichtend.

Ja. Es gibt keine Bagatellgrenze. Die Pflichten gelten ab dem ersten Paket, auch beim Verkauf über Marktplätze und Fulfilment-Programme wie Amazon FBA. Marktplätze müssen sogar prüfen, ob ihre Verkäufer registriert sind, und sperren Angebote ohne gültige EPR-Nachweise.

Je nach Land und Anbieter typischerweise einige hundert Euro pro Land und Jahr, zuzüglich der Lizenzentgelte für deine Verpackungsmengen und etwaiger Registrierungsgebühren. In Ländern mit Formvorschriften (z.B. notarielle Vollmacht in Österreich) können einmalige Zusatzkosten anfallen. Gebündelte Services für mehrere Länder sind meist günstiger als Einzellösungen.

Die Sanktionen legen die Mitgliedstaaten fest (harmonisierte Vorgaben bis Februar 2027). Schon heute reichen sie von Bußgeldern (z.B. bis 50.000 € in Österreich, bis 200.000 € in Deutschland, in Spanien bis in den siebenstelligen Bereich) über Vertriebsverbote bis zur Sperrung von Marktplatz-Angeboten.

EPR (Extended Producer Responsibility, erweiterte Herstellerverantwortung) ist das Prinzip: Wer Verpackungen in Verkehr bringt, zahlt für deren Sammlung und Recycling. Die PPWR ist das Gesetz, das dieses Prinzip – neben vielen weiteren Anforderungen – EU-weit einheitlich regelt.

Ja. Wer aus einem Drittland Verpackungen oder verpackte Produkte in die EU verkauft, unterliegt denselben Anforderungen und braucht in jedem EU-Zielland einen Bevollmächtigten. Die diskutierte Ausnahme von der Bevollmächtigten-Pflicht soll nach allen vorliegenden Entwürfen ausdrücklich nur EU-ansässige Unternehmen betreffen.