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Verpackungslizenz
Österreich

Beste Lösung finden für:

Ausländischer Versandhändler?
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Seit dem 1.1.2023 müssen Unternehmen ohne eigenen Sitz in Österreich einen Bevollmächtigten bestimmen, um verpackte Produkte direkt an private Endverbraucher zu verkaufen (z.B. über eBay, Amazon oder einen eigenen Onlineshop).

Dieser Prozess ist sehr komplex und mit viel bürokratischem Aufwand verbunden. Unser Partner, die Landbell Group, bietet Ihnen als einziger Anbieter einen Online-Komplettservice inklusive günstiger Verpackungslizenz-Pauschale und Bevollmächtigung!

Wir empfehlen den All-in-One-Service der Landbell Group: Lizenzierung Ihrer Verpackungen + Bevollmächtigung aus einer Hand ab 174,50€ pro Jahr. Konzentrieren Sie sich auf Ihr Kerngeschäft – die Landbell Group als zuverlässiger und kompetenter Partner kümmert sich um Ihre Rechtssicherheit und die notarielle Abwicklung Ihrer Vollmacht in Österreich.

Wer benötigt eine Verpackungslizenz in Österreich?
Kurz und kompakt:

Hier geben wir dir einen schnellen Überblick darüber, ob Du von der Verpackungsverordnung in Österreich betroffen bist, ob Du eine Verpackungslizenz benötigst und welche Pflichten Du sonst noch erfüllen musst. Folge dazu einfach den Links unten, die dich zur passenden Unternehmenskategorie leiten. Pro Unternehmenskategorie findest Du dann eine genaue Übersicht zu den Pflichten und die jeweils beste Lösung, wie Du die gesetzlichen Vorgaben der Verpackungsverordnung schnell und einfach umsetzen kannst.

Dein Unternehmen hat keinen Sitz und keine Niederlassung in Österreich:
  1. Du verschickst verpackte Produkte und/oder Einwegkunststoffprodukte direkt an private Letztverbraucher in Österreich (ausländischer B2C Versandhändler)
  2. Du verschickst verpackte Produkte und/oder Einwegkunststoffprodukte an andere Unternehmen in Österreich (ausländischer Händler/Hersteller – B2B)
Dein Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Niederlassung in Österreich
  1. Du bringst jährlich weniger als 1.500 kg Haushaltsverpackungen und 1.500 kg gewerbliche Verpackungen in Verkehr
  2. Du bringst jährlich mehr als 1.500 kg Haushaltsverpackungen und 1.500 kg gewerbliche Verpackungen in Verkehr

Ausländische Versandhändler (B2C)

Dein Unternehmen hat keinen Sitz oder Niederlassung in Österreich und Du versendest verpackte Produkte oder Einwegplastikprodukte direkt an private Letztverbraucher in Österreich.

🔎  Beispiele

z.B. über Marktplätze wie Amazon, eBay und Co. oder über einen eigenen Onlineshop werden verpackte Produkte an Privathaushalte oder haushaltsähnliche Anfallstellen (z.B. Gastronomie, Hotels, Büros) verkauft. Produkt- und ggf. weitere Versandverpackungen werden dabei verschickt.

📋  Pflichten

  • Bevollmächtigter: Du benötigst einen sogenannten Bevollmächtigten. Dieser hat die Aufgabe, in Deinem Namen alle Pflichten der Verpackungsverordnung und des Abfallwirtschaftsgesetzes zu erfüllen. Die beinhaltet die Lizenzierung/Entpflichtung von Verpackungen und gesetzlich vorgeschriebene Mengenmeldung. Er ist der erste Ansprechpartner für Behörden bei allen Themen rund um die Verpackungsverordnung.
  • Verpackungslizenz: Dein Bevollmächtigter muss alle Verpackungen bei einem Sammel- und Verwertungssystem beteiligen, die durch dein Unternehmen jährlich in Österreich auf den Markt gebracht werden.
  • Pauschallösung: Sind die jährlichen Verpackungsmengen geringer als 1500kg Haushaltsverpackungen und 1500kg gewerbliche Verpackungen, kann eine günstige Pauschallösung für die Lizenz in Anspruch genommen werden.
Onlineversandhändler vor Computer mit Paketen auf dem Schreibtisch

✏️  Das musst Du tun

Ausländische Unternehmen (B2B)

Du versendest verpackte Produkte, (Service-) Verpackungen oder Einwegplastikprodukte nicht direkt an private Letztverbraucher, sondern ausschließlich an andere Unternehmen oder Händler in Österreich.

🔎  Beispiele

Versand an österreichische Händler, verarbeitende Unternehmen oder andere Industrieunternehmen. Jedoch KEIN Direktvertrieb an Privathaushalte oder haushaltsähnliche Anfallstellen (z.B. Gastronomie, Hotels, Büros).

📋  Pflichten

  • Ein Bevollmächtigter kann freiwillig beauftragt werden, wenn Du im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften stellvertretend für deine österreichischen Geschäftspartner Verpackungen lizenzieren möchtest und einen Sitz in der EU (nicht Österreich) hast.
  • Eine Verpackungslizenz benötigst Du ebenfalls nicht zwingend, da Du nicht an private Letztverbraucher verkaufst. Bei B2B Geschäften ist nach dem Gesetz zunächst immer der österreichische Importeur in der Pflicht. Du kannst freiwillig als vorgelagerte Vertriebsstufe die Verpackungslizenz für Haushaltsverpackungen und/oder gewerbliche Verpackungen für Deinen österreichischen Partner übernehmen.
Person in einem Lager zieht einen Hubwagen mit Paketen darauf

✏️  Das musst Du tun

Freiwillig kann die Verpackungslizenz abgeschlossen oder ein Bevollmächtigter bestimmt werden. In der Regel muss aber der österreichische Geschäftspartner sich um die Lizenzierung kümmern, da er als Primärverpflichteter gilt.

Österreichische Kleinunternehmen

Du hast ein eigenes Gewerbe mit Sitz in Österreich und bringst verpackte Produkte in Österreich in Umlauf. Die jährlichen Mengen an Verpackungen, die durch deine unternehmerische Tätigkeit in Österreich in Verkehr gesetzt werden belaufen sich auf weniger als 1.500 kg Haushaltsverpackungen und 1.500 kg gewerbliche Verpackungen.

🔎  Beispiele

  • Du stellst Serviceverpackungen her oder importierst solche nach Österreich.
  • Du stellst verpackte Produkte her oder fügst erstmalig eine Verpackung für das Produkt oder zum Versand hinzu (Hersteller bzw. Abpacker laut Gesetz).
  • Du importierst verpackte Produkte aus dem Ausland nach Österreich.
  • Eigenimporteur – Du verbrauchst importierte, verpackte Güter und es fällt hiervon Verpackungsmüll im Unternehmen an.

📋  Pflichten

  • Du musst eine Verpackungslizenz für alle Verpackungen bei einem Sammel- und Verwertungssystem abschließen (egal ob Haushalt oder gewerbliche Verpackungen).
  • Aufgrund der geringen Mengen kannst Du eine Pauschallösung nutzen. Dann entfällt für dich die Angabe von Mengen und diverse Meldepflichten.
  • Alternativ zur Pauschallösung kannst Du die günstige Verpackungslizenz von Reclay abschließen*, musst dafür aber deine Verpackungsmengen gemäß der Verpackungsabgrenzungsverordnung genau aufschlüsseln.
Verpackungen lizenzieren

✏️  Das musst Du tun

Österreichische Großunternehmen

Du hast ein eigenes Gewerbe mit Sitz in Österreich und bringst verpackte Produkte in Österreich in Umlauf. Die jährlichen Mengen an Verpackungen, die durch deine unternehmerische Tätigkeit in Österreich in Verkehr gesetzt werden belaufen sich auf über 1.500 kg Haushaltsverpackungen und/oder 1.500 kg gewerbliche Verpackungen.

🔎  Beispiele

  • Du stellst Serviceverpackungen her oder importierst solche nach Österreich.
  • Du stellst verpackte Produkte her oder fügst erstmalig eine Verpackung für das Produkt oder zum Versand hinzu (Hersteller bzw. Abpacker laut Gesetz).
  • Du importierst verpackte Produkte aus dem Ausland nach Österreich.
  • Eigenimporteur – Du verbrauchst importierte, verpackte Güter und es fällt hiervon Verpackungsmüll im Unternehmen an.

📋  Pflichten

  • Lizenzpflicht: Du musst eine Verpackungslizenz für alle Verpackungsmengen bei einem Sammel- und Verwertungssystem abschließen (egal ob Haushalt oder gewerbliche Verpackungen).
  • Eine Pauschallösung darf aufgrund der Mengen nicht in Anspruch genommen werden!
  • Meldepflicht: je nach erwarteten Jahres gebühren für die Verpackungslizenz müssen Verpackungsmengen an das beauftragte System gemeldet werden:
    • bis zu 1.500 Euro: jährlich
    • 1.500 Euro bis 20.000 Euro: quartalsweise und
    • über 20.000 Euro: monatlich
  • Jahresabschlusmeldung: erstmals für das Jahr 2022 muss bis zum 15. März des Folgejahres eine finale Jahresaufstellung von in Verkehr gesetzten Verpackungen + wiederverwendbare Verpackungen an das beauftragte System gemeldet werden (1. Meldung also zum 15.3.2023).
Supermarktregal gefüllt mit verpackten Produkten

✏️  Das musst Du tun

Wir empfehlen Dir unseren kostenlosen Preisrechner für die Verpackungslizenz in Österreich. Hier können auf einen Blick die Preise für Deine Mengen verglichen werden. 

Wer ist von der Österreichischen Verpackungsverordnung betroffen?

In Österreich gelten ähnlich wie in Deutschland Gesetze, die das ordnungsgemäße Recycling von Verpackungen sicherstellen sollen. Hierzu werden auch in Österreich solche Unternehmen verpflichtet, die verpackte Produkte in den Markt bringen und somit für Verpackungsmüll sorgen.

Gesetzesgrundlage ist die österreichische Verpackungsverordnung

In Österreich regeln zwei Gesetze maßgeblich den Umgang mit Verpackungen und deren Recycling. Die Verpackungsverordnung 2014 (VVO) sowie das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG). Darin ist geregelt welche Unternehmen Vorkehrungen treffen müssen, um Verpackungsabfälle möglichst zu vermeiden und nicht vermeidbare Verpackungen zu sammeln, wiederzuverwerten oder dem Recycling zuzuführen. Darin ist auch die Pflicht beschrieben, dass für die Sammlung, Sortierung und Verwertung der Verpackungen eine Verpackungslizenz erworben werden muss.

Betroffene Unternehmensformen

Im Gesetz werden sogenannte „Primärverpflichtete“ definiert, für die die Verpackungsverordnung zu gelten hat. Das sind alle Unternehmen, die in Österreich Verpackungen gewerbsmäßig in Umlauf bringen. Im Gegensatz zum deutschen Verpackungsgesetz ist die österreichische Variante also allgemeiner formuliert und macht keine Ausnahme, ob die Verpackungen in Haushalten anfallen oder im Gewerbe. Daher sind die folgenden Unternehmensarten typischerweise betroffen:

  • Hersteller von verpackten Produkten
  • Importeure
  • (Online-)Händler, die Waren an Kunden in Österreich verkaufen
  • Marktplatzhändler (eBay, Amazon etc.)
  • Abpacker
  • Verpackungshändler

Kunden der Primärverpflichteten (z. B. Handelsunternehmen) können als nachgelagerte Stufe nicht stellvertretend für den Primärverpflichteten die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem übernehmen.
Lieferanten von Primärverpflichteten (z. B. Verpackungshersteller, ausländische Lieferanten, Lieferanten von Serviceverpackungen) können als vorgelagerte Stufe diese Verpflichtung jedoch übernehmen und anstelle des Primärverpflichteten Verpackungen bei einem Sammelsystem lizenzieren.

Welche Pflichten haben Betroffene der Verpackungsverordnung in Österreich?

Der Gesetzgeber in Österreich sieht vor allem die Pflicht zum Abschluss einer Verpackungslizenz und diverse Meldepflichten vor. Dabei wird in Österreich zwischen Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen unterschieden.

  • Verpackungen bis einschl. 1,5 m2/Hohlkörper mit Nennvolumen bis einschl. 5 Literoder expandiertes Polystyrol (EPS – z. B. Styropor) bis einschl. 0,15 kg, die in privaten Haushalten oder in vergleichbaren Anfallstellen, wie z. B. Gaststätten, Hotels, Krankenhäusern etc. (§ 13h AWG) anfallen
  • Serviceverpackungen, wie z. B. Tragetaschen, Knotenbeutel sowie Verkaufsverpackungen aus PPK und Wellpappe (§ 3 Z. 7 VVO)
  • Verpackungen, die keine Haushaltsverpackungen sind
  • Transportverpackungen (§ 3 Z. 4 VVO)
  • Trayfolien, Paletten sowie Umreifungs- und Klebebänder
  • Verpackungen, die Haushaltsverpackungen sind, aber aufgrund der Quote in der VerpackungsabgrenzungsV (Produktgruppen beachten) als gewerbliche Verpackungen zu entpflichten sind.

Primärverpflichtete müssen die folgenden Pflichten erfüllen. Es ist möglich, dass eine vorgelagerte Vertriebsstufe diese Pflichten für bestimmte Verpackungsmengen übernimmt. In diesem Fall muss dies belegbar sein. Beispielsweise durch einen eindeutigen Vermerk auf Rechnungs- & Lieferdokumenten oder im Vertrag.

  1. Die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem (Duales System) und Lizenzierung der anfallenden Jahresmengen
  2. Meldung über die in Umlauf gebrachten Mengen des Vorjahres jeweils bis zum 15. März. Hierbei unterstützt das beauftragte Sammel- und Verwertungssystem in der Regel. 
  3. Je nach Jahresmenge sind ggf. monatliche oder quartalsweise Mengenmeldungen notwendig.
  4. Ausländische Versandhändler ohne Sitz in Österreich müssen ab 1.1.2023 einen sogenannten Bevollmächtigten bestimmen, wenn sie direkt an private Endverbraucher verkaufen (z.B. über Amazon, eBay, eigene Onlineshops). Der Bevollmächtigte übernimmt für sie die Umsetzung aller Pflichten.

Bei gewerblichen Verpackungen ist eine Teilnahme bei einem Sammel- und Verwertungssystem aktuell noch nicht gesetzlich verpflichtend. Dies ändert sich jedoch ab dem 1.1.2023. Bis dahin können Unternehmen die gesetzlichen Pflichten aus der Verpackungsverodnung daher noch in eigenständig umsetzen.

Zu den Pflichten zählen hier:

  1. Pflicht zur unentgeltlichen Rücknahme (ausgenommen sind hier Lieferungen an Großanfallstellen).
  2. Pflicht zur Rückgabe an den vorgelagerten Rücknahmeverpflichteten spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres. Alternativ ist eine Wiederverwendung oder angemessene Verwertung in Eigenregie möglich.
  3. Aufzeichnungs- und Meldepflicht besteht für Lieferanten an Großanfallstellen bezüglich der abgegebenen Verpackungsmengen (Anhang 3 alt)
  4. Aufzeichnungs- und Meldepflicht für in Verkehr gesetzte gewerbliche Verpackungen gegliedert nach Packstoffen bis 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr
  5. Informationspflicht an nachfolgende Vertriebsstufen (Vertreiber und Primärverpflichtete)
  6. Aufzeichnungs- und Meldepflicht des Primärverpflichteten über an Großanfallstellen gelieferte Verpackungen (Anhang 3 alt)
  7. Informationsverpflichtung in Form einer rechtsverbindlichen Erklärung bei Teilnahme durch vor- oder nachgelagerte Vertriebsstufen des Primärverpflichteten
  8. Meldepflicht für Verpackungen, für die keine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt (Anhang 3 alt)
  9. Allfällige Komplementärlizenzierung auf 100 % (§ 10 Abs. 7) ist letztmalig nur noch für das Kalenderjahr 2022 möglich (Termin: 31. März 2023).
  10. Jährliche Meldeverpflichtung von Daten gemäß § 13 Abs. 3a bis 15. März für das vorangegangene Kalenderjahr. Es sei denn, eine Pauschallösung wir in Anspruch genommen.

In 2022 gilt zum letzten Mal noch die Kleinstabgeber-Regelung, die Erleichterungen bei den Pflichten für Inverkehrbringer von geringen gewerblichen Verpackungen vorsah. Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtumsatz < 730.000 € sind von allen oben genannten Pflichten befreit, wenn sie gewisse Schwellwerte bei den gewerblichen Verpackungsmengen nicht überschreiten (z.B. 300 kg Papier/Pappe/Karton, 100 kg Plastik). Sie müssen dann nur auf Verlangen ihrer Kunden die Verpackungen ordnungsgemäß entsorgen. Die Kleinstabgeber-Regelung läuft zum 31.12.2022 aus!

Einfache Verpackungslizenz-Pauschallösung für kleine Unternehmen

Unternehmen, die in Österreich nur geringe Mengen an Verpackungen im Jahr auf den Markt bringen, können einfache Pauschallösungen nutzen und damit alle Pflichten aus dem Gesetz ohne großen Aufwand erfüllen. Dafür schließen sie mit einem Sammelsystem einen Lizenzvertrag mit Pauschallösung ab und erhalten vom Anbieter ihre EPR-Nummer und die Bestätigung, dass alle Pflichten nach dem Gesetz vom Sammelsystem übernommen werden. Das beinhaltet auch Meldepflichten. Der Hersteller/Händler hat damit alle Pflichten erfüllt und muss nichts weiter veranlassen.

Voraussetzung für die Pauschallösung: Es werden jährlich weniger als 1500kg Haushaltsverpackungen und 1500kg Gewerbeverpackungen in Umlauf gebracht.

Empfehlung für Österreichische Kleinunternehmer:
günstigste Pauschallösung von Reclay ab 12€ pro Jahr

Während bei anderen Sammelsysteme in Österreich die Jahrepauschale in der Regel zwischen 120€ und 150€ liegt, bietet Reclay eine sehr günstige Pauschallösung bereits ab 12€ pro Jahr an.

Wir empfehlen daher Reclay allen kleinen Herstellern und (Online-)Händlern, die in Österreich Verpackungen in Umlauf bringen. Die Lizenz von Reclay ist komplett digital und in nur 3 Minuten über den Onlineshop „activate – by Reclay“ abschließbar.

*kommt es zu einem Abschluss bei einem Anbieter über einen gekennzeichneten Partnerlink, erhalten wir eine Provision. Der Lizenzpreis beim jeweiligen Anbieter erhöht sich dadurch nicht und es entstehen keine weiteren Kosten.

Kalkulator Verpackungslizenz Österreich

Materialart in kg
Haushaltsverpackungen
Gewerbeverpackungen

Wichtige Begriffe der Verpackungs-verordnung

Arten von Verpackungen

Verpackungen wie Becher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer, Flaschen, Kanister, Säcke, Schachteln, Schalen, Tragetaschen, Tuben oder ähnliche Umhüllungen sowie Bestandteile von Verkaufsverpackungen, die dem Letztverbraucher als Verkaufseinheit angeboten werden. Oft sind diese auch Träger von Gebrauchsanleitungen oder gesetzlich vorgeschriebenen Produktinformationen.

Sind Transport- oder Verkaufsverpackungen, sofern sie in technisch einheitlicher Form hergestellt und üblicherweise in oder im Bereich der Abgabestelle an den Letztverbraucher befüllt werden.

Folgende Verpackungen sind als Serviceverpackungen einzustufen: Alu-Einwegschalen (mit Deckel) für Salate, Speisen; Blumentrichter (z.B. Papier oder Kunststoff); Eisbecher, Eisboxen (inkl. Kühlhalteboxen aus EPS/Styropor) von Eissalons; Geldscheinsäckchen, die am Bankschalter befüllt werden; Knotenbeutel (z.B. für Obst/Gemüse); Kunststoffbecher, -schalen (mit Deckel) für Salate, Aufstriche, z.B. für den Selbstbedienungs- und Feinkostbereich; Packpapier; Papiersäckchen für Brot/Gebäck, Obst/Gemüse, Feinkostbereich; Pizzakartons; Putzereischläuche; Salbentiegel, -dosen für Apothekenabfüllungen; Stanitzel für Obst/Gemüse, Pommes frites, Maroni; Tragebox für Tortenstücke, Tortenschachteln/Tortenkartons für Konditoreien; Tragetaschen aus Papier und Kunststoff; Warmhaltebeutel für Grillgut (z.B. Hähnchenbeutel); Weinflaschen; Weinkartons; Wickelpapier/ Seidenpapier für Blumen, Geschirr , etc.; Wurst/Käsewickelpapier.

Verpackungen, die dazu dienen, Waren auf dem Weg vom Hersteller bis zum Vertreiber oder zur Abgabe an den Letztverbraucher vor Schäden zu bewahren bzw. die aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs verwendet werden müssen (z.B. Fässer, Kisten, Kartons oder Schrumpffolien).

Auch als Mehrwegverpackungen bezeichnet. Hierunter fallen Verpackungen und Paletten, die so konzipiert und ausgelegt sind und in Verkehr gebracht werden, dass ihre Beschaffenheit während ihrer Lebensdauer mehrere Umläufe ermöglicht, indem sie an einen Hersteller, insbesondere an einen Abpacker zurückgegeben und ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung entsprechend wiederbefüllt oder wiederverwendet werden.

Falls sie nachweislich bepfandet sind, für sie eine Kaution hinterlegt wurde oder diese bei einer Lieferung im direkten Austausch zwischen Lieferanten und Kunden den Besitzer wechseln, ohne dass bei diesem Vorgang ein Pfandbetrag verrechnet wird, bestehen Ausnahmen von der Systemteilnahmepflicht. Gleiches gilt für mit diesen Verpackungen gemeinsam in Verkehr gesetzte Packhilfsmittel, wie Verschlüsse und Etiketten, sofern die Masse dieser Packhilfsmittel insgesamt nicht mehr als 5 Masseprozent der Verpackungseinheit beträgt.

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