Verpackungsgesetz:
Wer ist betroffen?
Das neue deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) gilt seit dem 1.1.2019. Mitte 2021 wurde es jedoch erweitert und seitdem gilt die Novelle des Verpackungsgesetzes, die Änderungen für den Onlinehandel, Fulfillment-Diensteister und ausländische Hersteller vorsieht. Außerdem gelten neue Bestimmungen zu Service- und Transportverpackungen. Wir klären detailliert und übersichtlich über die Vorschriften des originalen Gesetzes und der Novelle 2021 auf.
Zum Aufbau dieses Ratgebers:
Im ersten Abschnitt geben wir einen kurzen Überblick zum deutschen Verpackungsgesetz. Hier erfährst Du in Kürze, welche Unternehmen betroffen sind und welche die hauptsächlichen Pflichten sind, die betroffene Unternehmer erfüllen müssen. Falls Dir nach dieser Erklärung schon klar ist, dass Du vom Verpackungsgesetz betroffen bist und eine Verpackungslizenz benötigst, kannst Du ganz einfach mithilfe unseres kostenlosen Vergleichsrechners unter allen aktuellen Anbietern Preise und Angebote für deine zu lizenzierenden Verpackungsmengen vergleichen.
Falls Du nach dem ersten Abschnitt noch nicht sicher bist, ob dein Business betroffen ist, gehen wir im zweiten Abschnitt detaillierter auf jeweiligen typische Gruppen wie z.B. Onlinehändler, Importeure, Produkthersteller etc. an. Wir klären auf, was das Verpackungsgesetz konkret für sie bedeutet und Du erfährst auch, welche Änderungen der Gesetzgebung bald relevant für diese Gruppen werden.
Inhalt
Verpackungsgestz:
Das wichtigste in Kürze
Unternehmen, die Verpackungen in Umlauf bringen sollen nach dem VerpackG anteilig für die Kosten des fachgerechten Recyclings dieser Verpackungen aufkommen. Für die Umsetzung dieses Vorhabens sind zwei unterschiedliche Institutionen verantwortlich: Zum einen die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) – eine neu geschaffene deutsche Kontrollbehörde und zum anderen die Dualen Systeme, also die Unternehmen, die das Sammeln, Sortieren und die Verwertung des Verpackungsmüll in Deutschland organisieren.
Die ZSVR soll sicherstellen, dass alle Unternehmen ihrer Produktverantwortung nachkommen. Das bedeutet, dass Unternehmen u.a. sicherstellen müssen, dass die Verpackungen ihrer Produkte nach der Verwendung ordnungsgemäß und umweltverträglich entsorgt werden. Dafür wurde das öffentliche Verpackungsregister „LUCID“ eingeführt, das Transparenz schaffen soll. Denn jeder kann dieses Register einsehen und prüfen, ob ein bestimmtes Unternehmen, das Verpackungen in Umlauf bringt, auch wirklich registriert ist. Bei den Dualen Systemen sollen die betroffenen Unternehmen anhand ihrer Verpackungsmengen ihren Anteil an den Recyclingkosten bezahlen – die sogenannte Verpackungslizenz erwerben.
Zu den konkreten Pflichten für Unternehmen zählen die (1) Registrierung bei des ZSVR, die (2) Systembeteiligung bei einem Dualen System (Kauf der Verpackungslizenz), die regelmäßigen (3) Datenmeldungen über Verpackungsmengen und in manchen Fällen auch die Abgabe einer (4) Vollständigkeitserklärung für das abgeschlossene Vorjahr.
Wir haben diese Pflichten hier übersichtlich zusammengefasst:
1. Registrierung bei der ZSVR (kostenlos)
Unternehmen, die mit Ware befüllte Verpackungen erstmalig in Deutschland in Umlauf bringen, müssen sich bei der deutschen Kontrollbehörde Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) online, kostenlos registrieren. Das passiert in dem extra dafür eingerichteten öffentlichen Register LUCID.
Voraussetzungen
Grundsätzlich sind alle Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer verpflichtet sich im Verpackungsregister LUCID zu registrieren. Das ist jeder, der als erster in Deutschland eine mit Ware befüllte Verpackung gewerblich in Umlauf bringt und die Verpackung anschließend beim privaten Endverbraucher als Haushaltsabfall anfällt:
- mit Ware befüllte Verpackung: Hiermit sind sämtliche Verpackungsbestandteile des Produktes, Umverpackungen und Versandverpackungen inklusive Füllmaterial gemeint
- als erster in Deutschland in Umlauf bringen: Das bedeutet, dass Du derjenige bist, der die Produkte verpackst. In anderen Worten: Du bist für jede Art der Verpackung verantwortlich, die Du der Ware hinzufügst.
- gewerblich: Das Verpackungsgesetz gilt nur für Gewerbetreibende
- beim privaten Endverbraucher als Haushaltsabfall anfallen: Das bedeutet, dass die Verpackungen in der Regel im Müll von Privathaushalten enden werden. Im VerpackG sind neben Privathaushalten aber auch die sogenannten vergleichbaren Anfallstellen beschrieben, die dem Privathaushalt gleichgestellt sind. Wenn Deine Verpackungen also z.B.auch in Gaststätten, Hotels, Kantinen, bei Freiberuflern, Krankenhäusern, Freizeitparks, Bildungseinrichtungen, Büros und Verwaltungen entsorgt werden können, bist Du ebenfalls vom Verpackungsgesetz betroffen.
Ablauf der Registrierung
- Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID erfolgt ausschließlich online auf der Internetseite der ZSVR
- Die Registrierung ist kostenlos und muss vom Hersteller persönlich durchgeführt werden
- Wichtig: die Registrierung als „Hersteller“ auswählen
- Unternehmensdaten ausfüllen und Markennamen angeben, unter denen Du Produkte in Umlauf bringst (wenn keine eigenen Marken bestehen, einfach eigenen Unternehmensnamen hier angeben)
- Nach Abschluss der Registrierung wird Dir die Registrierungsnummer per Mail zugesendet. Diese Nummer wird auch als ZSVR-Nummer, LUCID-Nummer oder EPR-Nummer (Extended Producer Responsibility Number) bezeichnet. Diese Nummer unbedingt notieren, da Du sie später nochmal brauchen wirst.
Frist
Das Gesetz ist hier eindeutig und schreibt vor, dass alle Pflichten aus dem VerpackG bereits ab der ersten in Umlauf gebrachten Verpackung zu erfüllen sind. Insbesondere die Registrierung sollte noch vor dem Start Deiner Geschäftstätigkeit erfolgen, da das LUCID-Register öffentlich ist und Du sonst Gefahr läufst, von Konkurrenten abgemahnt zu werden, wenn Dein Unternehmen nicht eingetragen ist. Des Weiteren drohen bei Nichteinhaltung der Vorgaben aus dem Verpackungsgesetz Bußgelder von bis zu 200.000 Euro und ein Verkaufsverbot.
NEU AB JULI 2022:
Erweiterte Registrierungspflichten
Bisher war die Registrierung nur für Hersteller verpflichtend, die Produkt- und Versandverpackungen in Verkehr bringen. Mit der Novelle des VerpackG im Juli 2021 schreibt der Gesetzgeber nun auch eine Registrierungspflicht in den folgenden Fällen vor:
- Ab dem 1. Juli 2022 müssen auch Transportverpackungen und Mehrwegverpackungen gemeldet werden. Unternehmen, die also bisher ausschließlich diese Art von Verpackungen in Umlauf gebracht haben, müssen sich nun ebenfalls bei LUCID registrieren und diese Mengen dort melden. Allerdings müssen diese Verpackungsmengen nicht im Zuge der Systembeteiligung der Produkt- und Versandverpackungen lizenziert werden.
- Die Letztinverkehrbringer von Serviceverpackungen (also Restaurants, Imbisse, Lebensmittelhändler etc.) müssen nun ebenfalls spätestens am 1. Juli 2022 bei der ZSVR registriert sein. Es bleibt allerdings weiterhin möglich, die Systembeteiligung auf den Verpackungshändler zu übertragen und bereits lizenzierte Verpackungen einzukaufen.
2. Systembeteiligung bei einem dualen System
Für die jährlich in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen müssen betroffene Händler/Hersteller bei einem dualen System eine Verpackungslizenz erwerben. Bei der Suche nach dem passenden Anbieter hilft Verpackungslizenz24. Mit unserem kostenlosen Preisvergleichsrechner kann schnell geprüft werden, welcher Anbieter im Einzelfall das beste Angebot bereithält.
Systembeteiligungspflichtige Verpackungen
Der Erstinverkehrbringer der mit Ware gefüllten Verpackung ist für das ordnungsgemäße Recycling und damit für die Verpackungslizenz verantwortlich. Stellst Du beispielsweise Produkte selbst her und verpackst diese in einer Plastikverpackung und einem Umkarton, musst Du für diese Verpackungen eine Lizenz erwerben, wenn die Produkte in Privathaushalten oder vergleichbaren Anfallstellen (Büros, Hotels, Restaurants, Praxen etc.) enden werden. Verschickst Du diese Produkte in einem Versandkarton an Kunden, fällt auch der Versandkarton und das Füllmaterial in Deine Verantwortung. Kaufst Du lediglich die Produkte vom Hersteller, packst diese in einen Versandkarton und verschickst sie weiter an den Endkunden, liegen nur die Versandverpackungen in Deiner Verantwortung. Dein Lieferant/der Hersteller gilt dann als Erstinverkehrbringer für alle Verpackungsbestandteile, in denen die Waren bei Dir eintreffen.
Generell müssen diese Arten an Verpackungen lizenziert über ein duales System werden:
- Produktverpackungen: Auch als Verkaufsverpackungen bezeichnet. Produkte werden in diesen Einzelverpackungen an den Kunden verkauft. Hiermit sind alle primären Verpackungen gemeint, in denen Produkte geschützt werden. Beispiele sind Flaschen, Dosen, Blister, Standbodenbeutel, Kartons, Plastikfolien. Wichtig hierbei: auch alle Verschlüsse gelten als Teil der Verpackung
- Versandverpackungen: Zusätzlich für den Versand an den Endverbraucher angebrachte Verpackungen, Folien, sämtliche Füll- und Polstermaterialien wie Luftpolsterfolien, Klebebänder etc. die den Versand unterstützen oder erst ermöglichen sollen. Beispiel hierfür ist ein Versandkarton, in dem verpackte Produkte an den privaten Endverbraucher per Post verschickt werden
- Umverpackungen: Ist eine besondere Form der Verkaufsverpackung. Umverpackungen fassen mehrere Verkaufsverpackungen zusammen und bilden Verkaufseinheiten, die an den privaten Endverbraucher verkauft werden. Wichtig bei der Klassifizierung als Umverpackung ist, dass diese in der Regel beim Kunden verbleibt und im privaten Hausmüll entsorgt wird. Ein Beispiel ist die Plastikfolie, in der 6 PET-Wasserflaschen verpackt sind
- Serviceverpackungen: Diese Art umfasst alle Arten von Verpackungen, die erst am Point of Sale an die Produkte angebracht und an den Endverbraucher abgegeben haben. Typischerweise sind das die Brötchentüte beim Bäcker, die Verpackung von Fleisch beim Metzger, Verpackungen von Speisen aus Imbissen für den Verzehr außer Haus oder der Coffe-to-go Becher im Café.
Eine genaue Übersicht mit vielen Beispielen für die Evaluierung der Systembeteiligungspflicht im Einzelfall hat die ZSVR in ihrem Katalog Systembeteiligungspflichtiger Verpackungen veröffentlicht.
Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht
- Transportverpackungen: Als Transportverpackungen gelten alles Verpackungsbestandteile, die für den Transport der Waren zum Verkaufsort benötigt werden. In der Regel sind dies Verpackungen wie Paletten, Kartongagen oder Plastikfolien zum Schutz einer Lieferung. Sie werden auch als B2B-Verpackungen bezeichnet, da sie in der Regel nur zwischen 2 Unternehmen anfallen. Da diese Verpackungen nicht beim privaten Endverbraucher im Abfall anfallen, besteht keine Beteiligungspflicht bei einem dualen System. Im Rahmen der Produktverantwortung muss aber der Inverkehrbringer in Abstimmung mit seinen B2B-Kunden die Entsorgung dieser Verpackungen organisieren
- Serviceverpackungen mit Vorlizenzierung: Nur bei Serviceverpackungen gibt es die Möglichkeit, bereits vorlizenzierte Verpackungen von Verpackungshändlern zu erwerben. Die Systembeteiligungspflicht des Unternehmens welches die Serviceverpackung letztendlich and den Verbraucher herausgibt (Letztinverkehrbringer), z.B. der Bäcker die Brötchentüte oder das Café den Coffe-to-go Becher, wird dann vom Verpackungshändler übernommen. Der Letztinverkehrbringer muss diese Mengen dann nicht mehr melden und keine eigene Lizenz mehr für diese Verpackungen erwerben
- Nicht-Verpackungen: Ein Gegenstand kann in manchen Fällen Teil einer Verkaufsverpackung sein und in anderen Fällen das Produkt selbst. Werden beispielsweise Brillenetuis, Schmuckkästen, Taschen, Trinkbecher und Kleiderbügel als Produkte direkt verkauft, gelten sie nicht als Verpackung. Werden sie aber ausschließlich als Verpackung eines anderen Produktes genutzt und haben nicht den Charakter eines Teiles des Gesamtprodukts, gelten sie als normale Produktverpackung und sind beteiligungspflichtig. Zu diesem Thema hat die ZSVR einen Leitfaden veröffentlicht, der hier zu finden ist.
Ermittlung der Verpackungsmengen
Die Lizenzierung der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei den dualen Systemen erfolgt getrennt nach Materialart und jeweiliger Menge (meist in kg). Für die Berechnung der zu lizenzierenden Mengen wiegst du alle Einzelverpackungen und multiplizierst das Gewicht mit der Anzahl der Verpackungen die du in einem Kalenderjahr voraussichtlich in Umlauf bringst.
Die dualen Systeme klassifizieren die Materialarten folgendermaßen:
- GLAS
- PPK = Papier, Pappe, Karton
- ALU = Aluminium
- WB = Weißblech oder jegliche Art anderer Eisenmetalle
- KST = Kunststoff
- GVK = Getränkekartonverpackungen (z.B. der TetraPak)
- SV = sonstige Verbundmaterialien (alle Verpackungen, die aus nicht trennbaren Schichten unterschiedlicher Materialien bestehen)
- NAT = Naturmaterialien
Frist
Die Verpackungslizenz muss abgeschlossen werden, bevor die Verpackungen in Umlauf gebracht werden. Denke unbedingt daran deine zuvor erhaltene LUCID Registierungs-Nr unbedingt auch bei deinem gewählten dualen System anzugeben.
3. Datenmeldung
Als betroffener Händler/Hersteller bist Du verpflichtet, deine lizenzpflichtigen Verpackungsmengen sowohl bei der ZSVR im LUCID Verpackungsregister, als auch bei deinem dualen System zu melden. Beim dualen System, um die entsprechende Lizenzgebühr zu entrichten und bei der ZSVR als Nachweis, dass Du für diese Mengen auch eine Lizenz erworben hast. Dafür gibts Du in LUCID auch den Namen des Systems an, bei dem Du deine Verpackungsmengen lizenziert hast.
Auch wenn Du unterjährige Anpassungen an den Mengen vornimmst, muss dies immer sowohl in LUCID als auch bei deinem Dualen System gemacht werden.
Als Faustregel gilt: Die aktuell hinterlegten Mengen bei LUCID und bei deinem Anbieter für die Verpackungslizenz müssen immer identisch sein und müssen stets mit der gleichen Registrierungsnummer abgegeben werden.
Abgabe der Datenmeldung
- Initiale Datenmeldung: Bei erstmaliger Beteiligung bei einem dualen System gibst Du unter Angabe deiner LUCID-Registrierungsnummer Materialarten und Mengen für ein bestimmtes Jahr an. Diese Mengen musst Du im Anschluss 1 zu 1 bei LUCID als Nachweis eintragen.
- Ggf. unterjährige Mengenmeldungen: Manche Dualen Systeme bieten die Möglichkeit, unterjährige Änderungen an den Mengen des aktuellen Jahres vorzunehmen, wenn beispielsweise absehbar ist, dass die kalkulierten Mengen des Jahres sicher über- oder unterschritten werden. Oder es wurde mit einem Dualen System explizit eine quartalsweise Meldung von Mengen vereinbart. In diesem Fall muss bei jeder Nachmeldung an das Duale System auch eine Meldung in LUCID erfolgen.
- Jahresabschlussmengenmeldung: Nach Ablauf des Kalenderjahres sind die final in Verkehr gebrachten Mengen zu erfassen (IST-Mengen) und müssen dem Dualen System und LUCID gemeldet werden, da es eventuell zu Änderungen im Vergleich zu vorher kalkulierten Mengen gibt.
- Prognosemengenmeldung: Ebenfalls nach Ablauf des vorherigen Jahres muss auch eine neue Prognose für das kommende Jahr gemacht werden. Auch diese Mengenmeldung (PLAN-Mengen) wird bei LUCID eingetragen. Je nach Vertrag führen manche Dualen Systeme den laufenden Vertrag mit den Mengen des Vorjahres weiter, wenn nicht explizit andere Mengen als Prognose gemeldet werden. Die LUCID-Meldung für neue Prognosemeldung muss aber in jedem Fall erfolgen.
Frist
Die Fristen zur Abgabe von Datenmeldungen variieren von System zu System. Die wichtigen Fristen findest Du im Vertragstext deines Anbieters. Sobald Du eine Mengenmeldung bei deinem Dualen System gemacht hast, solltest Du immer sofort auch die LUCID-Daten angleichen. So bleibt alles immer auf dem neusten Stand.
4. Vollständigkeitserklärung
Wenn bestimmte Schwellwerte an Verpackungsmengen überschritten werden, die ein Hersteller in einem Jahr in Umlauf bringt, schreibt das Verpackungsgesetz eine sogenannte Vollständigkeitserklärung vor, die der Hersteller einmal pro Jahr einreichen muss.
Voraussetzungen
Ein Hersteller ist zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung verpflichtet, wenn er mindestens einen der 3 folgenden Schwellenwerte überschreitet:
- ab 80.000 kg GLAS pro Jahr
- ab 50.000 kg PPK pro Jahr oder
- wenn die Summe der übrigen Mengen (KST, ALU, WB, GKV, SV, NAT) 30.000 kg oder mehr beträgt
Erstellung der Erklärung
Für die Vollständigkeitserklärung (VE) muss der Hersteller die von seinem dualen System bestätigten Mengen des Jahres bei LUCID online unter dem Menüpunkt „Vollständigkeitserklärung“eintragen. Die Erklärung kann auch durch einen beauftragten Dritten eingereicht werden.
Zusätzlich zu den Angaben des Herstellers muss ein vom Hersteller beauftragter, externer Prüfer (z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer) die Richtigkeit der VE bestätigen und seinerseits einen Prüfbericht bei LUCID einreichen.
Zur Anfertigung der VE hat die Zentrale Stelle eine detaillierte Schritt-für-Schritt Anleitung bereitgestellt.
Frist
Die geprüfte und bestätigte Vollständigkeitserklärung muss bis spätestens 15.05. des Folgejahres bei der ZSVR hinterlegt sein.
Verpackungslizenz Vergleichsrechner
Verpackungsgesetz:
Betroffene Gruppen
Unten findest Du typische Unternehmensformen, die im Rahmen ihrer Geschäfte mit Verpackungen in Kontakt kommen. Inwiefern diese Gruppen vom Verpackungsgesetz betroffen sind und welche konkreten Pflichten sie rund um die Verpackungslizenz erfüllen müssen, haben wir detailliert erläutert. Um genauer zu erfahren, was deine Pflichten nach dem Verpackungsgesetz sind, klicke auf die Gruppe, die deinem Unternehmen am ehesten entspricht:
Produkthersteller
Stationärer Handel & Gastronomie
Diese Gruppe umfasst alle stationären Gewerbe (z.B. Einzelhandel, Restaurant, Bäckerei etc.), die verpackte Waren an Kunden verkaufen.
Onlinehandel
Händler, die einen eigenen Onlineshop betreiben, verpackte Waren an private Käufer verkaufen (B2C-Geschäft) und per Post-/Paketdienst versenden.
Marktplatzhändler, FBA & Dropshipping
Importeure
Diese Gruppe umfasst alle Unternehmen (deutsche und ausländische), die Waren aus dem Ausland nach Deutschland einführen.
Zwischenhändler
Hiermit meinen wir alle Unternehmen, die gewerblich verpackten Waren ausschließlich im B2B-Bereich kaufen und verkaufen.
Produkthersteller
Stationärer Handel & Gastronomie
Onlinehandel
Händler, die einen eigenen Onlineshop betreiben, verpackte Waren an private Käufer verkaufen (B2C-Geschäft) und per Post-/Paketdienst versenden.
Marktplatzhändler, FBA & Dropshipping
Händler, die über Onlinemarktplätze wie Amazon, eBay, Etsy etc. vertreiben oder Fulfilment-Dienstleister nutzen.
Importeure
Diese Gruppe umfasst alle Unternehmen (deutsche und ausländische), die Waren aus dem Ausland nach Deutschland einführen.
Zwischenhändler
Hiermit meinen wir alle Unternehmen, die gewerblich verpackten Waren ausschließlich im B2B-Bereich kaufen und verkaufen.
- Produkthersteller
Du stellst verpackte Produkte für den Endverbraucher her?
Als Hersteller von Produkten, die in einer Verpackung an Endkonsumenten verkauft werden sollen, bist Du in der Regel nach dem VerpackG verpflichtet, dich bei der ZSVR zu registrieren und alle deine Verpackungen bei einem Dualen System zu lizenzieren. Die oben erwähnten Erläuterungen zu den 4 Pflichten gelten also für dich.
In diesem Abschnitt erklären wir zusätzlich einige spezielle Fragen im Zusammenhang mit dem Verpackungsgesetz, die produzierende Unternehmen betreffen.
Du lässt deine Produkte von Zulieferern herstellen/verpacken (Lohnhersteller)?
Falls Du Unternehmen beauftragst, die in deinem Auftrag Produkte herstellen und dabei bereits Produktverpackungen anbringen und die Produkte dann unter deinem Namen oder Marke vertrieben werden, muss geklärt werden wer für die Registrierung und Lizenzierung dieser Verpackungen verantwortlich ist.
Hier sieht das VerpackG eine eindeutige Unterscheidung vor: Ob Du als Auftraggeber oder der Zulieferer vom Verpackungsgesetz betroffen sind hängt davon ab, welche Unternehmen auf dem Produkt genannt werden.
Option 1 – Zulieferer wird auf dem Produkt erwähnt: Befindet sich auf der Verpackung der Name deines Zulieferers mit dem Zusatz „hergestellt für [Name/Marke deines Unternehmens]“, dann ist dein Zulieferer der Erstinverkehrbringer und damit verpflichtet. Du musst dann nur die Versandverpackung lizenzieren.
Option 2 – Zulieferer wird nicht auf dem Produkt erwähnt: Wenn der Zulieferer Lohnhersteller nicht explizit mit Name oder Marke auf der Produktverpackung benannt ist, musst Du als Auftraggeber für die Registrierung und Lizenzierung sorgen, so als wären die Verpackungen von dir selbst befüllt worden. Du gilst als Erstinverkehrbringer. Kennzeichnungen auf der Verpackung (z. B. aufgrund des Lebensmittelrechts), ohne namentliche Nennung (Identitätskennzeichen) gelten nicht als Nennung des Lohnabfüllers.
Du stellst Getränke her, die in Einweg- oder Mehrwegverpackungen verpackt werden?
Verpackungen, die unter die Regelungen der Einweggetränke- oder Mehrweggetränkeverpackungen fallen, müssen nicht bei einem Dualen System lizenziert werden.
Mehrweggetränkeverpackungen sind im VerpackG genau definiert:
„Verpackungen, die dazu konzipiert und bestimmt sind, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein Pfand, gefördert wird.“
Für diese Verpackungen muss eine entsprechende Rücknahme und Wiederverwertung von den Herstellen organisiert werden.
Einweggetränkeverpackungen mit Pfandpflicht sind geschlossene Verpackungen für flüssige Lebensmittel, die nicht bereits Mehrwegverpackungen sind. Einweggetränkeverpackungen müssen bei der der Deutschen Pfandsystem GmbH (DPG) beteiligt werden. Weitere Informationen dazu findest Du auf der Internetseite der DPG. Von der Pfandpflicht ausgenommen und damit beteiligungspflichtig bei einem Dualen System sind lediglich:
- Verpackungen mit Füllvolumen kleiner 0,1 Liter oder größer 3 Liter
- Getränkekartons in Block, Giebel- oder Zylinderform, Polyethylen-Schlauchbeutel oder Folien-Standbodenbeutel
- Getränkekartons und -flaschen, die Milcherzeugnisse oder Babynahrung enthalten
- Produkte, die nachweislich für den Export bestimmt sind
NEU Seit dem 1. JANUAR 2022:
Erweiterte Einweg-Pfandpflicht
- Sekt und Sektmischgetränke
- Wein und Weinmischgetränke
- weinähnliche Getränke und Mischgetränke
- Alkoholerzeugnisse und sonstige alkoholhaltige Mischgetränke
- Fruchtsäfte und Gemüsesäfte
- Fruchtnektare ohne Kohlensäure und Gemüsenektare ohne Kohlensäure
So unterscheidest Du richtig zwischen Produkt-, Versand- und Transportverpackung
Nur Produkt- Versand- und Umverpackungen müssen bei der ZSVR gemeldet und bei einem Dualen System lizenziert werden. Für Transportverpackungen besteht hingegen keine Lizenzpflicht. Ob es sich bei der vorliegenden Verpackung um eine Transportverpackung handelt, kannst Du leicht selbst prüfen.
- Eine Transportverpackung dient ausschließlich dem Transportschutz zwischen zwei Vertreibern/Händlern. Ist die Verpackung Teil einer Lieferung zum Endverbraucher, handelt es sich um eine Versandverpackung. Diese ist dann lizenzpflichtig
- Die Transportverpackung wird nicht an den Endverbraucher weitergegeben
Du importierst Waren aus dem Ausland?
Erfahre mehr in der Rubrik „Importeure“ über die Frage wer in diesem Fall registrierungs- bzw. systembeteiligungspflichtig ist.
Checkliste Produkthersteller
In der Verpackungslizenz24-Checkliste für Produkthersteller haben wir Dir kurz und knapp alle wichtigen Punkte zum VerpackG zusammengefasst, die es zu beachten gilt. Dieser Schritt-für-Schritt Leitfaden führt dich durch alle wichtigen Pflichten, um Dein Business gesetzeskonform aufzustellen.
- Stationärer Handel & Gastronomie
Du bist Ladenbetreiber im stationären Einzelhandel oder in der Gastronomie?
Egal welche Art von Geschäft Du stationär betreibst, solltest Du dir erst die Frage stellen: Gebe ich Produkte für Endkunden heraus, die in irgendeiner Form verpackt sind? Das können die Brötchentüte, der Kaffeebecher, eine Einkaufstüte oder generell verpackte Produkte sein.
Wenn Du diese Frage mit Ja beantworten kannst, solltest Du auf jeden Fall prüfen, welche der 4 oben genannten Pflichten aus dem Verpackungsgesetz Du erfüllen musst. Detailfragen zum VerpackG, die sich besonders Betreiber von stationären Geschäften stellen, klären wir detaillierter in dieser Rubrik.
Wann gilt eine Verpackung als Serviceverpackung und wann musst Du diese lizenzieren?
Serviceverpackungen sind solche Verpackungen, die erst vom Letztvertreiber eines Produktes angebracht werden und das is der Regel erst kurz vor dem Verkauf. Die ZSVR liefert zur Orientierung hierzu eine Liste von Beispielen:
- Becher und Tassen für Heißgetränke inkl. Deckel
- Becher für Kaltgetränke
- Automatenbecher
- Becher für Eis, Milchshakes, Spirituosen, etc.
- Becher für Speisen, z. B. für Suppen, Smoothies, Müsli, Popcorn
- Teller für Suppen, Menüteller
- Salatschalen, Menüschalen mit und ohne Deckel
- Tabletts und Schalen z. B. für Kuchen, Würstchen, Salate, Pommes-frites etc.
- Menü- und Snackboxen, z. B. Lunchboxen, Nudelboxen, Pizzaschachteln
- Beutel, Einschläge, Zuschnitt, Spitztüten, z. B. Sandwichbeutel, Thermobeutel, Wrappings, Pommes-frites-Tüten etc.
- Knotenbeutel, Beutel, Spitztüten und Einschläge, die im Obst- und Gemüsehandel, im Direktvertrieb, auf Wochenmärkten oder im Obst- und Gemüsebereich des Lebensmitteleinzelhandels abgegeben werden
- Beutel, Zuschnitte, Einschläge, die an den Frischetheken des Handels, des Lebensmittelhandwerks oder des Feinkosthandels abgegeben werden
- Tragetaschen aller Art
- Einschläge und Beutel, die von Wäschereien und Reinigungen abgegeben werden
- Netze, Blumenpapier, Blumenfolien, Einschläge, die von Floristen, Gartenbaubetrieben oder mit Weihnachtsbäumen abgegeben werden
- Sonstige, z. B. Tortenspitzen, Aufleger, Manschetten, Tragehilfen
Für Serviceverpackungen gilt die Lizenzierungspflicht. Exklusiv für diesen Typ Verpackungen räumt der Gesetzgeber aber die Möglichkeit ein, bereits vorlizenzierte Serviceverpackungen vom Verpackungshändler zu kaufen. Dies muss eindeutig aus den Kaufbelegen dieser Verpackungen hervorgehen. Nur dann muss Du als Inverkehrbringer dieser Serviceverpackungen nicht selbst eine Verpackungslizenz erwerben.
Wie gehst Du mit Transportverpackungen um, in denen Waren von einem Lieferanten bei dir angeliefert werden?
Du bist nach dem Verpackungsgesetz nur für solche Verpackungen verantwortlich, die Du selbst zum Produkt hinzufügst. Beziehst Du Produkte von Herstellern oder Händlern, sind diese zunächst einmal für alle Verpackungen verantwortlich, in denen die Produkte bei Dir eintreffen.
Solltest Du jedoch Verpackungsbestandteile der Transportverpackung, die eigentlich nicht für den Endverbraucher bestimmt sind, dafür nutzen um darin die Produkte beim Verkauf im Laden an den Kunden einzupacken, gelten diese dann als Serviceverpackung und müssen von dir lizenziert werden.
Du vertreibst deine Waren zusätzlich im Internet?
Erfahre mehr in der Rubrik „Onlinehändler“ zu den speziellen Fragen rund um das Verpackungsgesetz, die sich beim Thema Onlinehandel stellen.
Checkliste Stationärer Handel & Gastronomie
In der Verpackungslizenz24-Checkliste für stationäre Händler und Gastronomien haben wir Dir kurz und knapp alle wichtigen Punkte zum VerpackG zusammengefasst, die es zu beachten gilt. Dieser Schritt-für-Schritt Leitfaden führt dich durch alle wichtigen Pflichten, um Dein Business gesetzeskonform aufzustellen.
- Onlinehandel
Du vertreibst Produkte in einem eigenen Onlineshop
In diesem Abschnitt klären wir über die Besonderheiten auf, die Du beachten musst, wenn Du über das Internet Produkte an Endverbraucher verkaufst und verschickst. Zum Beispiel wenn Du über eine eigene Website mit einem Shopsystem wie Shopify, Shopware oder Woocommerce Bestellungen von Kunden annimmst und Waren selbst versendest.
Kurz gesagt: Zur Registrierung bei der ZSVR bist Du sehr wahrscheinlich verpflichtet. Die zu lizenzierenden Verpackungsmengen sind davon abhängig, ob Du lediglich die Versandverpackung als Erstinverkehrbringer in Umlauf bringst, oder ob Du auch als Hersteller für die Produkte giltst und dann ebenfalls die Produktverpackungen lizenzieren musst.
Du bist selbst der Hersteller der Produkte? (Eigenmarke)
In diesem Fall bist Du für alle Verpackungsbestandteile der Produkte lizenzpflichtig. Das gilt sowohl für die Produktverpackung als auch alle Versand- oder Umverpackungen, die Du für den Versand an deine Endkunden anbringst. Für dich sind vielleicht auch die Informationen aus der Rubrik „Produkthersteller“ interessant.
Du beziehst Produkte von Unternehmen und verkaufst sie an Endverbraucher?
Wenn Du von einem Unternehmen mit Sitz in Deutschland Waren beziehst, musst Du für die Produktverpackungen keine Lizenz abschließen. Nur wenn Du zusätzlich noch weitere Verpackungen anbringst, bist Du auch für diese verantwortlich. Wenn Du beispielsweise ein verpacktes Produkt, das Du in dieser Form von deinem Lieferanten erhalten hast für den Versand an den Endkunden noch einmal in einen Karton für den Versand packst, musst Du nur diese Versandverpackung lizenzieren.
Was zählt alles als Versandverpackung?
Hauptsächlich natürlich der Versandkarton oder Versandbeutel und -taschen. Aber auch Packband muss lizenziert werden, genauso wie jegliche Form von Füllmaterial (Styropor, Luftpads, Füllpapier, sogar alte Zeitungen).
Was gilt bei der Nutzung von gebrauchten Kartons?
Auch Versandmaterial, das schon mal für den Versand verwendet wurde muss erneut lizenziert werden wenn es erneut in Umlauf gebracht wird. Gebrauchte Kartons sind also wie jede andere Versandverpackung zu behandeln. Eine Ausnahme von der Lizenzpflicht besteht nur dann, wenn eindeutig nachgewiesen werden kann, dass die gebrauchte Verpackung bereits vorher bei einem Dualen System lizenziert und bei der ZSVR gemeldet wurde.
Du nutzt externe Dienstleister für die Kommissionierung und den Versand - musst Du die Versandverpackungen lizenzieren?
Was Du bei der Nutzung von Fulfillment-Dienstleistern in Hinblick auf das Verpackungsgesetz beachten musst, haben wir in der Rubrik „Marktplatzhändler, FBA und Dropshipping“ beschrieben.
Du importierst deine Produkte von einem ausländischen Händler - musst Du die Produktverpackungen lizenzieren?
Wenn Du nach dem VerpackG als Importeur der Produkte auftrittst, giltst Du als Erstinverkehrbringer für Produkte, die für den privaten Endverbraucher bestimmt sind. Dann musst Du alle Verpackungsbestandteile der Produkte lizenzieren. Ob Du oder der ausländische Händler der Importeur ist, klären wir in der Rubrik „Importeure“.
Checkliste Onlinehändler
In der Verpackungslizenz24-Checkliste für Onlinehändler haben wir Dir kurz und knapp alle wichtigen Punkte zum VerpackG zusammengefasst, die es zu beachten gilt. Dieser Schritt-für-Schritt Leitfaden führt dich durch alle wichtigen Pflichten, um Dein Business gesetzeskonform aufzustellen.
- Marktplatzhändler / FBA / Dropshipper
Du vertreibst Produkte auf Online-Plattformen wie Amazon oder eBay?
Für diese Form des Onlinehandels gelten zunächst einmal alle Regelungen, die wir in der Rubrik „Onlinehandel“ erläutert haben. Zunächst einmal ist es egal auf welche Weise Du online Produkte verkaufst. Auch beim Verkauf über E-Commerce Plattformen muss bist Du für alle Verpackungen verantwortlich, die durch dich in Umlauf gebracht werden und beim Endverbraucher als Müll anfallen.
Darüber hinaus stellen sich bei der Nutzung von Onlineplattformen aber noch weitere Fragen zum Verpackungsgesetz: Welche Angaben verlangen die Plattformbetreiber um die Einhaltung des VerpackG unter den Händlern sicherzustellen? Was musst Du bei der Nutzung von Amazon FBA oder anderen externen Fulfillment-Diensten beachten? Diese Fragen klären wir in dieser Rubrik
Kontrollieren die Plattformen, ob ihre Händler registriert sind?
Die Novelle des Verpackungsgesetzes schreibt den Betreibern von E-Commerce Plattformen vor, spätestens ab dem 1.7.2022 von allen Händlern der Plattform einen Nachweis über die Registrierung und Systembeteiligung zu erbringen. Liegt dieser Nachweis von einzelnen Händlern nicht vor, sind die Plattformen dazu verpflichtet, den Vertrieb dieser Händler auf ihrer Plattform zu stoppen. Wenn Du auf einer großen Plattform wie Amazon, eBay, Esty und co. aktiv bist, solltest Du dich informieren, wann und in welcher Form Du diesen Nachweis einreichen musst. Die Frist deines Plattform-Anbieters kann ggf. von der gesetzlichen Frist 1.7.2022 abweichen. Um einer Sperrung deines Verkäuferkontos vorzubeugen, empfehlen wir dir dich frühzeitig um diese Thema zu kümmern!
Du betreibst Dropshipping - was musst Du beachten?
Hier gibt es eigentlich nur 2 relevante Konstellationen: Entweder sitzt der Produzent oder (Groß-)Händler von dem Du Waren per Dropshipping an Endkunden vertreibst in Deutschland oder im Ausland.
Hat er seinen Sitz in Deutschland, gilt er als Hersteller im Sinne des VerpackG und ist für sämtliche Produkt- und Versandverpackungen verantwortlich.
Hat er einen Sitz im Ausland (z.B. bei Dropshipping über AliExpress oder Alibaba) kommt es darauf an, wer rechtlich als Importeur der Waren nach Deutschland auftritt. Bist Du der Importeur, musst Du für alle Produkt- und Versandverpackungen die Lizenzkosten tragen, dich bei LUCID registrieren und dort auch die Markennamen der Produkte hinterlegen, die Du importierst. Ob Du als Importeur giltst, kannst Du in der Rubrik „Importeure“ herausfinden.
Du nutzt Fulfillment-Dienstleister oder FBA - wer muss lizenzieren?
Bisher galt bei der Nutzung von Fulfillmentdiensten der Dienstleister als systembeteiligungspflichtig für die Versandverpackungen, die er beim Weiterversand an den Endkunden im Auftrag von dir angebracht hat.
NEU ab dem 1. JULI 2022:
Lizenzpflicht geht auf Auftraggeber von Fulfillment-Dienstleistern über
Mit der Novelle des VerpackG im Juli 2021 wurden die Pflichten bei einer Nutzung von Fulfillment-Dienstleistern neu geregelt. Ab dem 1.7.2022 gilt der Auftraggeber der Fulfillment-Dienstleistung als Hersteller und ist damit für die Registrierung und Lizenzierung der verwendeten Versandverpackungen verantwortlich!
Nutzt Du also Amazon FBA oder ähnliche Anbieter, musst Du ab dem 1.7.2022 alle Verpackungsmaterialien selbst lizenzieren und dich bei LUCID registrieren. Über Art und Menge der Verpackungen kann dir dein Fulfillment-Anbieter Auskunft geben.
Du importierst deine Produkte von einem ausländischen Händler - musst Du die Produktverpackungen lizenzieren?
Wenn Du nach dem Verpackungsgesetz als Importeur der Produkte auftrittst, giltst Du als Erstinverkehrbringer für Produkte, die für den privaten Endverbraucher bestimmt sind. Dann musst Du alle Verpackungsbestandteile der Produkte lizenzieren. Ob Du oder der ausländische Händler der Importeur ist, klären wir in der Rubrik „Importeure“.
Checkliste Marktplatzhändler / FBA / Dropshipper
In der Verpackungslizenz24-Checkliste speziell für Marktplatzhändler & Nutzer von Fulfillment-Dienstleistungen haben wir Dir kurz und knapp alle wichtigen Punkte zum VerpackG zusammengefasst, die es zu beachten gilt. Dieser Schritt-für-Schritt Leitfaden führt dich durch alle wichtigen Pflichten, um Dein Business gesetzeskonform aufzustellen.
- Importeure
Du führst verpackte Produkte aus dem Ausland nach Deutschland ein
Wenn Du verpackte Waren nach Deutschland einführst, die für den deutschen Markt bestimmt sind (d.h. final an den privaten Endverbraucher in Deutschland verkauft werden sollen), muss für diese Verpackungsmengen eine Verpackungslizenz erworben werden. Die Meldung dieser Mengen an die ZSVR erfolgt ganz regulär durch den Importeur über das LUCID Portal. Für die Verpackungsmengen muss eine Verpackungslizenz bei einem zugelassenen Anbieter erworben werden. Ob der ausländische Lieferant oder das deutsche Unternehmen die Pflichten zu erfüllen haben und weitere Detailfragen im Zusammenhang mit Warenimporten klären wir im Folgenden.
Importeur gilt als Verpflichteter nach VerpackG
Alle Pflichten (Registrierung, Lizenzierung, Mengenmeldung und ggf. Vollständigkeitserklärung) liegen bei dem Vertragspartner, der offiziell nach dem Verpackungsgesetz als Importeur der Waren auftritt. Dieser Importeur trägt die Produktverantwortung für die importieren Waren. Das heißt, er muss sich bei LUCID registrieren, die Markennamen angeben und für alle Verpackungsbestandteile der Produkte eine Verpackungslizenz erwerben.
Wer gilt als Importeur bei der Einfuhr von Waren?
Häufig stellt sich die Frage, ob ein (ausländischer) Lieferant/Händler oder das inländische Unternehmen bei einem B2B-Geschäft nach dem Verpackungsgesetz verpflichtet ist, sich um die ordnungsgemäße Lizenzierung der Verpackungen zu kümmern. Das Gesetz schreibt hier vor, dass diejenige Partei für die Verpackungslizenz verantwortlich ist, die bei Grenzübertritt der Ware das Risiko und die rechtliche Verantwortung für sie trägt. Diese Partei wird dann auch offiziell als Importeur (Einführender) angesehen und muss den Pflichten nach dem Verpackungsgesetz nachkommen. In der Regel geben schon die beim Versand angewendeten Incoterms Aufschluss darüber, welche Partei verantwortlich ist.
Hierzu zwei Beispiele:
Fall 1 – Käufer gilt als Importeur: Ein deutsches Unternehmen bezieht verpackte Produkte von einem ausländischen Unternehmen und beabsichtigt diese in Deutschland an den privaten Endverbraucher (oder haushaltsähnliche Anfallstellen) zu verkaufen. Die Waren werden aus dem Ausland nach Deutschland geliefert. In den Lieferbedingungen einigen sich beide Unternehmen auf eine Lieferung ab Werk (Ex Works, Incoterm EXW). Das bedeutet, dass das deutsche Unternehmen als Käufer bereits beim Verlassen des Werks bzw. des benannten Orts des ausländischen Unternehmens die Verantwortung und das Risiko für die Waren trägt. Der Käufer zahlt in der Regel für Versand und Versicherung. Somit ist das deutsche Unternehmen bei Grenzübertritt rechtlich verantwortlich für die Ware und damit auch verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Lizenzierung der Verpackungsmaterialien zu sorgen.
Fall 2 – Verkäufer gilt als Importeur: Ein deutsches Unternehmen bezieht verpackte Produkte von einem ausländischen Unternehmen und beabsichtigt diese in Deutschland an den privaten Endverbraucher (oder haushaltsähnliche Anfallstellen) zu verkaufen. Die Waren werden aus dem Ausland nach Deutschland geliefert. In den Lieferbedingungen einigen sich beide Unternehmen auf eine Lieferung zu einem benannten Bestimmungsort in Deutschland (Delivered at place, Incoterm DAP). In diesem Fall trägt der ausländische Verkäufer das Risiko und die Verantwortung für die Waren beim Grenzübertritt nach Deutschland. Daher gilt er nach Verpackungsgesetz als Importeur und muss allen im Gesetz aufgeführten Herstellerpflichten nachkommen.
Um Missverständnissen vorzubeugen empfehlen wir, dass Du dich im Falle eines Imports mit Deinen ausländischen Geschäftspartnern abstimmst, wer die Pflichten des deutschen VerpackG wahrnimmt. Notfalls sollte dies auch in Verträgen, Auftragsbestätigungen oder Rechnungsdokumenten explizit vereinbart werden.
Gelten Frachtführer als Importeure?
Nein. Ein beauftragter externer Frachtführer oder Spediteur ist laut Verpackungsgesetz kein Importeur und daher nicht für die ordnungsgemäße Lizenzierung verantwortlich. Diese Verantwortung liegt beim Auftraggeber.
Was gilt, wenn Waren nur durch Deutschland versendet werden?
Liegt ausschließlich ein Transit der Waren durch Deutschland vor und die Waren sind nicht für den privaten Endverbraucher in Deutschland bestimmt, fallen sie nicht unter das deutsche Verpackungsgesetz. Eine Lizenz- und Meldepflicht für diese Verpackungen besteht also nicht. Mehr zu diesem Thema findest Du auch unter der Rubrik „Zwischenhändler“.
NEU Seit dem 3. JULI 2021:
ERLEICHTERUNGEN FÜR IMPORTEURE OHNE NIEDERLASSUNG IN DEUTSCHLAND
Mit der Novelle des VerpackG im Juli 2021 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eingerichtet, einen Bevollmächtigten zu bestimmen, der den Lizenzierungs- und Meldepflichten stellvertretend für das betroffene Unternehmen nachkommt.
Voraussetzungen für die Bestimmung eines Bevollmächtigten sind:
- Das Unternehmen/ der Importeur ist nach dem VerpackG verpflichtet
- Das Unternehmen/ der Importeur hat keine eigene Niederlassung in Deutschland
Mit dem Bevollmächtigten muss ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden.
Der Bevollmächtigte kann alle Pflichten nach dem Verpackungsgesetz mit Ausnahme der Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID für seinen Auftraggeber erfüllen:
- die Beteiligung an einem oder mehreren dualen Systemen
- die Abgabe von Datenmeldungen zu den Verpackungsmengen in LUCID und bei den dualen Systemen
- die Abgabe einer testierten Vollständigkeitserklärung, sofern Mengenschwellen überschritten werden
- die Erfüllung der Rücknahmepflichten für Transportverpackungen und großgewerbliche oder industrielle Verkaufs- und Umverpackungen
- und die Beteiligung an einem bundesweiten Pfandsystem für pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen
Checkliste Importeuere
In der Verpackungslizenz24-Checkliste speziell für Importeure haben wir Dir kurz und knapp alle wichtigen Punkte zum VerpackG zusammengefasst, die es zu beachten gilt. Dieser Schritt-für-Schritt Leitfaden führt dich durch alle wichtigen Pflichten, um Dein Business gesetzeskonform aufzustellen.
- Zwischenhändler
Du kaufst und verkaufst verpackte Waren und betreibst lediglich B2B-Geschäfte?
Wenn Du als Zwischenhändler auftrittst und Waren von Unternehmen kaufst und an andere Unternehmen verkaufst, stellt sich zunächst die Frage, ob die Produkte für den deutschen Markt bestimmt sind.
- Wenn die Produkte nicht für den deutschen Markt bestimmt sind, greift das Verpackungsgesetz nicht und Du bist in Deutschland nicht zur Registrierung oder Lizenzierung verpflichtet.
- Wenn die Waren für den privaten Endverbraucher in Deutschland bestimmt sind, kommt es darauf an, ob Du als Erstinverkehrbringer nach VerpackG giltst. Diese Frage klären wir in dieser Rubrik für dich.
Du beziehst verpackte Produkte von einem deutschen Unternehmen und verkaufst sie an ein anderes Unternehmen weiter
Dein Deutscher Lieferant gilt als Erstinverkehrbringer für alle Verpackungsbestandteile, in denen die Produkte bei dir eintreffen.
Fügst Du weitere Verpackungen hinzu, die beim privaten Endverbraucher oder vergleichbaren Anfallstellen verbleiben (Restaurant, Hotel, Büro, Praxis etc.), bist Du für diese Verpackungen registrierungs- und systembeteiligungspflichtig. Transportverpackungen, die Du zum Schutz der Produkte während der Lieferung zu deinem Käufer anbringt (Paletten, Schutzfolien, Kartons) sind nicht beteiligungspflichtig.
Du importierst verpackte Produkte von einem ausländischen Unternehmen und verkaufst sie an ein anderes Unternehmen weiter
Hier kommt es darauf an, ob Du als Importeur giltst – also rechtlich für die Produkte bei Grenzübertritt verantwortlich bist. Wenn Du als Importeur auftrittst, musst Du alle Produktverpackungen und Umverpackungen lizenzieren, die beim Endverbraucher verbleiben. Ob Du als Importeur nach dem VerpackG giltst, haben wir ausführlich in der Rubrik „Importeure“ erklärt.
Fügst Du weitere Verpackungen hinzu, die beim privaten Endverbraucher oder vergleichbaren Anfallstellen verbleiben (Restaurant, Hotel, Büro, Praxis etc.), bist Du für diese Verpackungen registrierungs- und systembeteiligungspflichtig. Transportverpackungen, die Du zum Schutz der Produkte während der Lieferung zu deinem Käufer anbringt (Paletten, Schutzfolien, Kartons) sind nicht beteiligungspflichtig.
Checkliste Zwischenhändler
In der Verpackungslizenz24-Checkliste für Zwischenhändler haben wir Dir kurz und knapp alle wichtigen Punkte zum VerpackG zusammengefasst, die es zu beachten gilt. Dieser Schritt-für-Schritt Leitfaden führt dich durch alle wichtigen Pflichten, um Dein Business gesetzeskonform aufzustellen.