Die europäische Verpackungsrichtlinie
Das deutsche Verpackungsgesetz von 2019 dürfte mittlerweile allen Produzenten und Händlern von Waren ein Begriff sein. Registrierung bei der ZSVR, Meldung und Lizenzierung von jährlichen Verpackungsmengen bei einem dualen System – für die meisten (Online-)Händler und Hersteller ist klar was in Deutschland zu tun ist, um Abmahnungen und Strafen vorzubeugen.
Auf europäischer Ebene schreibt die EU-Verpackungsrichtlinie vor, wie die EU-Mitglieder Hersteller und Händler in die Pflicht nehmen müssen. Aber was gilt für die anderen EU-Staaten konkret? Was müssen Onlinehändler oder deutsche Exporteure beachten, die Waren an Kunden ins EU-Ausland versenden?
Wir klären über die Verpackungsvorgaben in allen EU-Staaten auf und sagen Dir, worauf du achten musst um hohen Strafen oder Verkaufsverboten zu entgehen.
Verschiedene Umsetzungen der Verpackungsrichtlinie in den Ländern machen die Sache schwierig
Auch wenn die EU-Richtlinie zu Verpackungen die Rahmenbedingungen setzt, führen viele EU-Länder das in ihrer nationalen Gesetzgebung unterschiedlich aus. Verschiedene Fristen für Meldungen bei Behörden, unterschiedliche Definitionen von Verpackungen und Material, sprachliche Hürden und immer wieder kleine nationale Besonderheiten machen eine schnelle, rechtskonforme Meldung von Verpackungsmengen für kleine und mittelständische Unternehmen zu einer administrativen Mammutaufgabe. Auch die Kosten für eine rechtskonforme Beteiligung bei dualen Systemen in den EU-Mitgliedstaaten schwanken stark von Land zu Land. Und weil Mengenmeldungen und die Systembeteiligung jährlich erfolgen, geht ein großer Teil des Aufwands jedes Jahr aufs Neue los.
Ob internationaler Onlinehändler, mittelständisches Industrieunternehmen mit Kunden in ganz Europa oder Exporteur: Die EU-Verpackungsrichtlinie macht es ihnen allen nicht einfach, sich gesetzeskonform zu verhalten. Um Abmahnungen und hohe Strafen zu vermeiden, haben wir einen kleinen Leitfaden verfasst, wie betroffene Unternehmen ihren Pflichten aus der Verpackungsverordnung in der gesamten EU dennoch mit wenig Aufwand nachkommen können.
Diese Pflichten gelten in den EU-Staaten
Mit unserer interaktiven Karte kannst Du dir schnell einen ersten Überblick verschaffen, in welchen Ländern Du nach lokalem Gesetz verpflichtet bist, deine dort in Umlauf gebrachten Verpackungen zu lizenzieren oder anderweitig für das Recycling der Verpackungsmengen zu sorgen.
Wähle einfach ein Land aus, in das Du Verpackungen versendest und schau Dir an, was es dort zu beachten gilt.
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Klicke in der Karte auf ein Land um mehr über die landesspezifischen Pflichten für Händler und Hersteller nach der europäischen Verpackungsrichtlinie zu erfahren.
Die schnelle Lösung: EU-weite Verpackungslizenz
Bei der Recherche welche Pflichten in Sachen Verpackungsgesetz für welches Land nun genau gelten und wie diese Pflicht dann gesetzeskonform zu erfüllen ist, ist uns erstmal klar geworden, was da für einen enormen zeitlichen Aufwand hinter steckt. Daher wollen wir euch hier zwei Anbieter vorstellen, die auf ihren digitalen Plattformen intelligente Handlungsleitfäden für jedes einzelne EU-Land oder wahlweise umfangreichen Service, die euch die gesamte Lizenzierung in euren Zielländern abnehmen, in einem sehr guten Preis-Leistungs-Verhältnis zur Verfügung stellen.
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EU-weite Regelungen zu Verpackungsrichtlinien im Überblick
Für die einzelnen EU-Länder sowie für Großbritannien, Norwegen und die Schweiz haben wir jeweils eine kurze Übersicht zu den lokalen Verpackungsrichtlinien verfasst. Diese soll lediglich einer ersten Einschätzung dienen, ob du im jeweiligen Land verpflichtet bist, tätig zu werden. Aufgrund der Vielzahl an unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen in den EU-Mitgliedstaaten können wir jedoch nicht für die 100%-ige Aktualität der Informationen garantieren.
Um im Einzelfall eine rechtssichere Aussage zu Pflichten je Land zu erhalten und um Sanktionen oder Bußgeldern zu entgehen, empfehlen wir einen professionellen Anbieter für die EU-weite Verpackungslizenzierung zu beauftragen. Mit unseren Partnern Lizenzero.eu* und Ecosistant* erhältst du ein maßgeschneidertes Audit über deine Verpflichtungen nach der EU-Verpackungsrichtlinie in Europa.
Direkt zum Land springen:
Belgien
In Belgien regelt ein „Zusammenarbeitsabkommen bezüglich der Vermeidung und der Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen“ die Umsetzung der EU-Verpackungsrichtlinie. Ähnlich wie auch in Deutschland sind hier die „Befüller“ von Verpackungen in der Pflicht, tätig zu werden.
Das trifft auf Hersteller in Belgien und Importeure zu, aber auch auf ausländische Online-Händler, wenn diese Waren im B2C-Bereich direkt an belgische Endverbraucher nach Belgien versenden.
Bis zu einer Gesamtmenge von 300kg Verpackungen pro Jahr gilt eine Bagatellgrenze bei der kein Handlungsbedarf besteht. Bei Mengen darüber hinaus muss man sich einem kollektiven Rückholsystem (ähnlich der Dualen Systeme in Deutschland) anschließen oder selbst für die Rücknahme der Verpackungen sorgen. Es gibt ein Rückholsystem für Haushaltsverpackungen (FostPlus) und eines für gewerbliche Verpackungen (Valipac).
- Betroffene ausländische Onlinehändler können sich dem Rückholsystem FostPlus anschließen
- Die zuständige belgische Behörde ist Interregionale Verpackungskommission (IVK)
Bulgarien
Bulgarien hat mit dem Abfallbewirtschaftungsgesetz die EU-Richtlinie umgesetzt. Es definiert verpflichtete Personen, die für die Verringerung, Vermeidung, Sammlung und Verwertung ihrer Verpackungen verantwortlich sind, die im bulgarischen Markt anfallen.
Das sind typischerweise Hersteller, Importeure von verpackten Waren, aber ausdrücklich auch Händler aus dem Ausland, die direkt an Endverbraucher verkaufen. Somit unterliegen auch Onlinehändler den selben Pflichten und müssen für ihre Verpackungsmengen die ordnungsgemäße Erfüllung aller Auflagen des Abfallbewirtschaftungsgesetzes sicherstellen.
Betroffene Hersteller/Händler können die Sammlung und Verwertung entweder selbst organisieren, oder sie schließen sich – wie die meisten bulgarischen Hersteller – einer sogenannten Wiederherstellungsorganisation an, die im Wesentlichen mit den dualen Systemen vergleichbar ist.
Können verpflichtete Personen keine Maßnahmen vorweisen, sind sie zu einer pauschalen Zahlung einer bestimmten Produktgebühr an das zuständige Ministerium verpflichtet. Die Höhe dieser Gebühr wird dann durch das Ministerium festgesetzt.
- Anbieter, die als Wiederherstellungsorganisation tätig sind, sind u.a. ECOPACK und ecobulpack
- Die zuständige bulgarische Behörde ist das Ministerium für Umwelt und Wasser
Dänemark
Dänemark hatte bereits vor Inkrafttreten der europäischen Verpackungsrichtlinie einen eigenen Ansatz zur Vermeidung und Recycling von Verpackungsmüll. Die Dänen haben für diesen Zweck eine spezielle Sonderverbrauchssteuer eingeführt, die von Herstellern und Importeuren direkt zu entrichten ist.
Nicht alle der in Deutschland lizenzpflichtigen Verpackungsmaterialien fallen unter die Steuer: der Fokus liegt hier besonders auf Serviceverpackungen wie Tragetaschen, Einweggeschirr und auf Getränkeverpackungen. Wir empfehlen eine Prüfung der Verpackungsart im Einzelfall, da sich die von der Steuer betroffenen Materialien in Zukunft ändern können. Vor allem der zunehmende Onlinehandel könnte zu einer Anpassung der Steuer führen. Aktuelle Informationen zur Besteuerung nach Verpackungsart ist auf der Seite der dänischen Steuerverwaltung nachzulesen.
Ausländische Unternehmen sind dann von der Steuer betroffen, wenn sie Waren direkt an den Endverbraucher in Dänemark senden (B2C-Onlinehandel). Überschreiten sie eine Bagatellgrenze von 10.000 Kronen (umgerechnet ca. 1300 €) sind Onlinehändler verpflichtet sich zu registrieren und die Steuer zu entrichten.
- Link zur Anmeldung bei der Registrierungsstelle: Erhvervsstyrelsen
- Steuerbehörde, bei der die Steuer gemeldet werden muss: Skattestyrelsen, Infoseite für ausländische Unternehmen
Deutschland
Für die Verpackungslizenz in Deutschland muss eine Systembeteiligung bei einem Dualen System sowie eine Registrierung bei der staatlichen Behörde Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) erfolgen. Für in Deutschland erstmalig, gewerblich in Verkehr gebrachte Verpackungen, die beim privaten Endverbraucher als Müll anfallen, müssen sich Händler und Hersteller an den Kosten des Recyclings beteiligen.
- Mehr zum Thema Verpackungslizenz in Deutschland findest du hier.
- Einen umfassenden Anbietervergleich (inkl. Konditionen und Preise) haben wir hier veröffentlicht.
Estland
Auch Estland hat ein eigenes Verpackungsgesetz verabschiedet und regelt die Produktverantwortung von Inverkehrbringern einer Verpackung ebenfalls über eine Steuer. Estland differenziert bei Verpackungen nicht nach gewerblichen Verpackungen, Transport-, Verkaufs- oder Versandverpackungen. Es sind alle Verpackungen von der Steuer betroffen, die erstmalig in Estland verwendet und vertrieben werden. Damit sind auch ausländische Importeure und Onlinehändler (B2B und B2C) betroffen und gelten als „Packaging undertaking“ (Verpackungsunternehmen).
Eine Befreiung von der Steuer wird allen Verpackungsunternehmen gewährt, die quartalsweise nicht mehr als 25 kg Kunststoff oder nicht mehr als 50 kg andere Materialien im Sinne des Gesetzes in Estland in Verkehr bringen. In allen anderen Fällen werden die fälligen Steuern nach kg-Preisen berechnet und sind an die estnische Steuerbehörde zu entrichten. Aktuelle Raten lassen sich hier nachlesen.
Das Verpackungsgesetz fordert von Verpackungsunternehmen ebenfalls das Sammeln und Verwerten von Verpackungsmüll. Betroffene Unternehmen können sich zu diesem Zweck gegen eine Servicegebühr einer vom Umweltministerium lizenzierten Verwertungsorganisation anschließen, die diese Aktivitäten ausführt. In der Regel führt die Organisation auch anfallende Meldungen an das estnische Verpackungsregister durch.
- Eine Anmeldung für die „Verpackungssteuer“ erfolgt bei der estnischen Steuer- und Zollbehörde EMTA
- Verwertungsorganisationen sind u.a. Eesti Taaskasutusorganisatsioon (ETO), Eesti Taaskasutusorganisatsioon oder Tootjavastutusorganisatsioon OÜ
Finnland
⚠️ Änderung seit 01.01.2024!
In Finnland sind seit dem 01.01.2024 alle Unternehmen von der nationalen Umsetzung der EU-Verpackungsrichtlinie betroffen, wenn sie Verpackungen auf den finnischen Markt bringen. Die Umsatzschwelle von 1 Mio. Euro gilt also nicht mehr!
Ausländische Unternehmen und Onlinehändler, die ihre Produkte direkt an Endverbraucher verkaufen, gelten nach finnischem Recht als Produzent und müssen sich registrieren sowie Recyclinggebühren für ihre Verpackungsmengen bezahlen.
Betroffene Unternehmen und solche, die freiwillig der Herstellerverantwortung aus dem finnischen Abfallgesetz folgen möchten, können dem Recycling-System RINKI beitreten. Über RINKI werden die Kosten für die Systembetreiber aller Materialarten mit dem Hersteller/Händler abgerechnet. RINKI ist also hier die zentrale Anlaufstelle. Im Gegensatz zu Haushaltsabfällen müssen Hersteller und Händler die Abfallentsorgung auf Firmengeländen eigenständig organisieren.
Frankreich
Die Regelungen zum Verpackungsgesetz in Frankreich sind recht ähnlich zu den deutschen Richtlinien: Hersteller oder Vertreiber von Verpackungen in Frankreich sind zur Rücknahme und Verwertung verpflichtet. Es bestehen Unterschiede zwischen Verpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen und solchen, die dort nicht anfallen.
Bei Lieferungen an den privaten Endverbraucher müssen Händler sowohl die Verkaufsverpackung als auch die Versandverpackung lizenzieren. Diese Regelung gilt ab der ersten Verpackung. Somit sind auch nicht in Frankreich ansässige Onlinehändler von der Lizenzierungspflicht betroffen.
Eine Registrierungspflicht ähnlich wie bei der ZSVR in Deutschland und die Pflicht zum Recycling der eigenen Verpackungen existieren ebenfalls in Frankreich. Allerdings werden sowohl die Registrierung als auch Behördenmeldungen vom beauftragten staatlichen Rücknahmesystem (= duale Systeme in Frankreich) organisiert. Händler müssen also ihre Verpackungsmengen nur bei einem dieser staatlichen Rücknahmesysteme anmelden und die Lizenzgebühren entrichten. Diese Gebühr wird als éco-contribution bezeichnet und setzt sich aus mengenvariablen Kosten sowie Zuschüssen oder Rabatten je nach Recyclingfähigkeit der gemeldeten Verpackungen zusammen.
Hersteller und Händler, die jährlich nur maximal 10.000 Verpackungen in Umlauf bringen, zahlen eine fixe Gebühr von 80€. Im Anschluss teilt das System die Registrierungsnummer (UIN) mit. Diese kann als Nachweis zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten aus dem französischen Verpackungsgesetz genutzt werden.
Links zu den staatlichen Rücknahmesystemen:
Griechenland
Griechenland weist in seiner Einführung der lokalen Bestimmungen zur EU-Verpackungsrichtlinie ebenfalls große Ähnlichkeiten mit dem Modell aus Deutschland auf: Auch Griechenland sieht eine Registrierungspflicht und eine Beteiligung an einem dualen System für alle Inverkehrbringer von Verpackungen auf dem griechischen Markt vor.
Damit sind auch in Griechenland Hersteller sowie Importeure (im B2B-Handel) und Händler (bei direktem B2C-Handel) in der Pflicht. Somit sind auch ausländische Onlinehändler betroffen.
Die Registrierung erfolgt im nationalen Hersteller-Register (E.M.PA) welches bei der Heleni Recycling Agency (HRA) geführt wird. Bei Registrierung erhält man eine Hersteller-Regsitrierungsnummer. Zusätzlich schließt man bei einem dualen System einen Vertrag zur Lizenzierung der Verpackungsmaterialien. Jährliche Mengenmeldungen sind ebenfalls notwendig. Bei Nichtbeachtung der Vorschriften sieht das griechische Gesetz Geldbußen und Freiheitsstrafen vor.
Eine Besonderheit gilt für Händler ohne Sitz in Griechenland, die Waren direkt an Endkunden verschicken (Onlinehandel). Sie können die Registrierung und die Beteiligung bei einem dualen System nicht selbst durchführen, sondern müssten einen gesetzlichen Vertreter in Griechenland damit beauftragen. Dies können beispielsweise Steuerberater in Griechenland sein. Eine andere Alternative ist die Durchführung durch einen unserer Partner wie Lizenzero.eu* oder Ecosistant* organisieren zu lassen.
- Link zur Übersicht der dualen Systeme in Griechenland: hier
Großbritannien
Auch wenn Großbritannien kein Mitglied der EU mehr ist: eine eigene nationale Regelung zum Umgang mit Verpackungen besteht dennoch nach wie vor. Zusätzlich zu den jetzt anfallenden Zoll- und umsatzsteuerrechtlichen Änderungen sollten Hersteller und Händler jedoch auch einen Blick auf die bestehenden Regelungen zur Verpackungslizenzierung in Großbritannien werfen, um Strafen und Sanktionen vorzubeugen.
Geregelt wird die britische Version der Verpackungslizenz in den nationalen „Producer Responsibility Obligations (Packaging Waste) Regulations“. Das Gesetz fordert von verpflichteten Unternehmen, die Verpackungen herstellen, verwenden oder verpackte Produkte verkaufen, sich an der Rückholung und dem Recycling eines proportionalen Anteils der von ihnen auf den Markt gebrachten Verpackungen finanziell zu beteiligen. Diese Unternehmen müssen sich bei der jeweiligen Umweltbehörde (England, Wales, Nordirland, Schottland) fristgerecht registrieren.
Es bestehen allerdings hohe Schwellwerte bis zu denen kein Handeln erforderlich wird. Das Gesetz betrifft nur Unternehmen, die im britischen Handelsregister gelistet sind, jährlich mehr als 50.000 kg Verpackungen im Vereinigten Königreich in Umlauf bringen und deren Jahresumsatz über 2 Mio. Pfund (ca. 2,28 Mio. €) liegt. Somit sollten die meisten ausländischen Unternehmen nicht von den Vorschriften betroffen sein.
Betroffene Unternehmen müssen sich entweder im nationalen Herstellerregister (NWPD) anmelden und jährlich Nachweise darüber einreichen, dass sie für ihre Verpackungen die Recycling- und Rücknahmepflichten einhalten. Alternativ können sich die Unternehmen einem dualen System anschließen, das dann für die Mitglieder die Registrierung und Meldevorschriften bei den Behörden übernimmt und die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Recyclingquoten sicherstellt.
- Weitere Informationen zu Definitionen, Pflichten und Kosten liefert die britische Regierung auf einer Informationsseite.
- Ein beliebter Umweltdienstleister und duales System in Großbritannien ist Valpak
Irland
Irland regelt sein nationales Verpackungsgesetz in S.I. No. 282/2014 – European Union (Packaging) Regulation 2014. Danach müssen alle Hersteller, Groß- und Einzelhändler, Vertreiber und Importeure sicherstellen, dass ihre in Umlauf gebrachten Verpackungen gesammelt und verwertet werden. Es gibt jedoch Grenzwerte bis zu denen für Unternehmen keine Pflichten aus dem Gesetz bestehen: Unternehmen sind von den Maßnahmen ausgenommen wenn
- ihr jährlicher Umsatz in Irland unter 1 Mio. Euro liegt und
- sie weniger als 10 Tonnen Verpackungsmaterial pro Jahr in Umlauf bringen
Vom Gesetz betroffene Unternehmen („major producer“) können ihre Herstellerpflicht entweder selbstständig als „self-complier“ organisieren und den lokalen Behörden dafür Pläne vorlegen, oder sie schließen sich dem irischen Compliance-Programm Repak an. Bei Repak wird eine jährliche Gebühr erhoben und es besteht die Pflicht, jedes halbe Jahr Auskunft über die in Umlauf gebrachten Verpackungsmengen zu geben.
- Informationen über Kosten und Typen der Mitgliedschaft bei Repak: hier
Italien
Entsorgung und Recycling von Verpackungen wird Italien zum großen Teil durch das nationale Verpackung-Konsortium CONAI ermöglicht. Die nach dem entsprechenden italienischen Gesetzesdekret definierten Verpackungshersteller-, -verwender, Hersteller und Importeure müssen dazu beitragen, die Sammlung und Sortierung von Verpackungsmüll zu ermöglichen. Es gibt keine Differenzierung zwischen verschiedenen Verpackungsarten (Verkaufs-, Transport-, Versand-, Serviceverpackungen) und B2B/B2C. 90% der Unternehmen haben sich CONAI angeschlossen, der Rest organisiert die Sammlung und Verwertung in Eigenregie oder setzt auf Mehrweg-Systeme.
Ausländische Unternehmen ohne Betriebsstätte in Italien sind nicht zum Beitritt zu CONAI verpflichtet (Punkt 2.4 des CONAI-Guides). Damit sollten sich für die meisten Onlinehändler keine weiteren Verpflichtungen ergeben. Ein freiwilliger Beitritt zu CONAI ist möglich, wenn eine italienische Umsatzsteuer-ID vorliegt oder ein Fiskalvertreter die Registrierung im Auftrag des ausländischen Unternehmens durchführt.
Betroffene Unternehmen können sich auf der Seite von CONAI zum Prozess der Registrierung und den Gebühren pro Verpackungsart informieren:
Kroatien
Die kroatische Umsetzung der EU-Verpackungsrichtlinie erfolgte in der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Die Verordnung definiert betroffene Unternehmen „Hersteller“, den Begriff „Verpackung“ und das Gebührensystem, nach dem sich Hersteller an den Kosten für Sammlung, Sortierung und Verwertung von Verpackungsmüll beteiligen müssen.
- Hersteller: Jeder, der in Kroatien Verpackungen herstellt, sie vermarktet oder importiert. Kroatien differenziert nicht zwischen B2B und B2C Handel, weshalb auch alle ausländischen Unternehmen als Hersteller gelten können.
- Verpackung: Alle Produkte jeglicher Art und aus jeglichem Material, die Waren umschließen und zum Versand, Lagerung und Präsentation von Waren verwendet werden.
Alle Hersteller müssen nach der Verordnung für alle ihre in Kroatien in Umlauf gebrachten Verpackungen Mindestziele für Sammlung und Recycling erreichen. Dieser Pflicht wird durch eine vom Hersteller gezahlte Entsorungsgebühr nachgekommen. Für Getränkeverpackungen bestehen zusätzliche Regelungen in Form eines Pfandsystems.
Die Gebühr wird an den kroatischen Fonds für Umweltschutz und Energieeffizienz gezahlt, bei dem sich die Hersteller registrieren müssen. Der Fonds übernimmt dann mit den Gebühren der Hersteller für sie die Umsetzung der gesetzlichen Zielvorgaben.
Es gibt eine „Kleinhersteller-Regelung“ nach der Hersteller von den Pflichten der Verordnung befreit sind, wenn sie alle der folgenden Mengen an Verpackungen pro Jahr nicht überschreiten (Stand 02.2021):
- max. 300 kg Glas
- max. 100 kg Papier/Pappe/Karton
- jeweils max. 50 kg Metallverpackungen, Kunststoff, Holz, weitere Materialien
Weitere Informationen zur Berechnung der Gebühren für betroffene Unternehmen lassen sich hier nachlesen.
Lettland
Lettland hat in seinem nationalen Verpackungsgesetz in Verbindung mit dem Steuergesetz für natürliche Ressourcen eine Verpackungssteuer vorgesehen sowie eine alternative Beteiligung an einem „Producer Responsibility Programm“ womit dann auf die Entrichtung der Steuer verzichtet werden kann. Betroffen von der Verpackungssteuer sind alle Hersteller oder Importeure, die Verpackungen in den lettischen Markt einführen, demnach auch ausländische Onlinehändler.
Die Verbrauchssteuer für Verpackungen wird nach kg pro Materialfraktion bemessen und liegt beispielsweise für Kunststoff bei 1,22 €/kg, für Papier/Pappe/Karton bei 0,24 €/kg.
Unternehmen, die mehr als 300kg Verpackungsmaterial pro Jahr auf den Markt bringen, können wahlweise die Verpackungssteuer bezahlen oder sich einem bestehenden Producer Responsibility Programm anschließen (ähnlich der dualen Systeme) und eine jährliche Lizenz zahlen. Zu den Anbietern zählen Latvijas Zaļais punkts, Zaļā Josta und Zaļais centrs.
- Zuständige Behörde des lettischen Umweltministeriums: Environment State Bureau (ESB)
- Weitere Informationen zur Abführung der Verpackungssteuer (Natural Resource Tax) kann die deutsche Außenhandelskammer geben
Litauen
In Litauen wurde mit Umsetzung der EU-Richtlinie ebenfalls wie in Deutschland ein öffentliches Register (GPAIS) eingeführt, in das sich alle Hersteller und Händler eintragen und regelmäßige Meldungen abgeben müssen, die Verpackungen in Litauen auf den Markt bringen. Die Verordnung sieht ebenfalls vor, dass Wirtschaftsteilnehmer für die Kosten der Sammlung, Sortierung und Verwertung ihrer in Litauen auf den Markt gebrachten Verpackungen aufkommen müssen, sowie Aufklärung und Information für die Öffentlichkeit leisten müssen.
Betroffene können dies entweder individuell organisieren, oder sich einem kollektiven System anschließen, das die Aufgaben wahrnimmt. Ein Anbieter ist beispielsweise ŽALIASIS TAŠKAS.
Nach unseren Recherchen gilt die Systembeteiligungspflicht erst ab einer jährlichen Menge von 500 kg Verpackungsmaterial. Die Registrierung bei GPAIS ist jedoch in jedem Fall notwendig.
- Link zum litauischen öffentlichen Register GPAIS: hier
- Weitere Informationen zu Gebühren, Fristen und zum Ablauf der Registrierung/Meldung: hier
Luxemburg
Das luxemburgische Gesetz bezüglich Verpackungen und Verpackungsabfall definiert „Verpackungsverantwortliche“ und ihre Pflichten. Verpackungsverantwortlicher ist jeder, der in Luxemburg Waren verpackt, verpacken lässt oder aus dem Ausland verpackte Waren einführt. Das sind in der Regel die Hersteller oder beim B2B Import der luxemburgische Importeur der auf der Rechnung vermerkt ist. (Online-)Händler mit Sitz im Ausland die direkt an den privaten Endverbraucher Waren verkaufen sind ebenfalls betroffen.
Bagatellgrenzen gelten nicht. Die Pflichten gelten ab der 1. Verpackung.
Alle Verpackungsverantwortliche müssen dafür sorgen, dass ihre Verpackungen eingesammelt und recycelt werden, um die gesetzlichen Ziele für die Wiederverwendung von Verpackungen zu erreichen. Sie müssen ebenfalls dem Umweltamt ihre Mengen melden. Die Pflichten können entweder selbst erfüllt werden, oder sie beauftragen das Umweltunternehmen Valorlux. Durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags übernimmt Valorlux alle Recycling- und Meldepflichten. Eine Ausnahme sind Industrieverpackungen: Hier müssen die Unternehmen eigenständige Maßnahmen für die Entsorgung und Verwertung treffen.
- Verantwortliche Behörde ist das luxemburgische Umweltamt
- Informationen zur Registrierung, Gebühren und Meldefristen bei Valorlux: hier
Malta
Auch Malta hat die EU-Verpackungsrichtlinie in nationales Gesetz umgesetzt. Mit der maltesischen Verordnung zu Verpackungen und Verpackungsmüll. Darin sind Händler, Hersteller und Importeure gleichermaßen betroffen, die Verpackungen jeglicher Art herstellen oder auf Malta in Verkehr bringen. Sie sind für das Sammeln, Sortieren und Verwerten von ihren Verpackungsmaterialien verantwortlich.
Alle betroffenen Unternehmen müssen für sich für ihre in Umlauf gebrachten Verbraucherverpackungen (Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen) einem Verwertungsmanagementsystem anschließen. Bei gewerblichen Verpackungen können die Unternehmen entscheiden, ob sie ein Verwertungsmanagementsystem beauftragen oder die Verwertung selbst organisieren.
Unternehmen, die jährlich weniger als 100 kg an Verpackungen auf Malta in Verkehr bringen, sind von den Pflichten befreit und müssen sich keinem System anschließen.
- Verantwortliche Behörde, bei der jährliche Meldungen gemacht werden müssen: ERA
- Verwertungsmanagementsysteme auf Malta sind beispielsweise Greenpak oder Green MT
Niederlande
Zur Finanzierung von Sammlung und Recycling von Verpackungen erhoben die Niederlande bis 2012 eine Verpackungssteuer. Mit der Umsetzungen der neuen EU-Verpackungsrichtlinie wurde diese in einen Abfallverwaltungsbeitrag umgewandelt, mit dem der dafür gegründete Abfallfonds Verpackungen (Afvalfonds Verpakkingen) die kommunale Abfallentsorgung und -verwertung finanziert.
Der Abfallverwaltungsbeitrag muss von Unternehmen gezahlt werden, wenn sie jährlich mehr als 50.000 kg Verpackungsmaterial in den Niederlanden in Umlauf bringen und ausserdem mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- Das Unternehmen (Produzent oder Importeur) bringt die Verpackungen als erstes Unternehmen in den Niederlanden in Verkehr.
- Das Unternehmen entfernt die Verpackungen als erstes Unternehmen in den Niederlanden von den Produkten und entsorgt diese.
- Das Unternehmen versieht im Auftrag eines anderen Unternehmens verpackte Produkte mit Namen, Logo oder Marke des anderen.
- Das Unternehmen nutzt Handelsverpackungen, um Produkte zu verpacken.
- Das Unternehmen stellt Handelsverpackungen in den Niederlanden an Dritte zur Verfügung oder bietet diese zusammen mit einem oder mehreren Produkten an.
- Das Unternehmen bringt Kunststoffflaschen größer als 0,75 Liter ohne Pfand in den Niederlanden in Umlauf.
Auch ausländische (Online)Händler sind zur Entrichtung des Beitrags verpflichtet, wenn sie an Endkunden in den Niederlanden liefern und jährlich mehr als 50.000 kg Verpackungen einführen.
Der Beitrag wird jährlich beim Abfallfonds gezahlt und setzt sich zusammen aus Systemkosten und mengenvariablen Materialkosten
- Informationen zu Gebühren des Abfallverwaltungsbeitrags: hier
Norwegen
In Norwegen regelt eine relativ übersichtliche Gesetzgebung das Recycling von Verpackungen. Die nationale Abfallverordnung sieht vor, dass jeder der Verpackungen mit Ware befüllt oder in Verkehr bringt sich einem Rücknahmesystem anschließen muss, damit das Sammeln und Recycling sichergestellt werden kann. In der Regel sind davon Hersteller und Importeure in Norwegen betroffen. Bei ausländischen Unternehmen ohne Sitz in Norwegen ist immer der inländische Importeur betroffen. Ausländische Händler, die direkt an Endkunden in Norwegen versenden sind von dem Gesetz nicht betroffen.
Von der Systembeteiligungspflicht sind außerdem alle Unternehmen befreit, die weniger als 1.000 kg Verpackungen pro Jahr in Norwegen in Umlauf bringen. Betroffene Unternehmen können sich beispielsweise bei den Systemen Grønt Punkt Norge oder Norsirk beteiligen.
Österreich
In Österreich regeln zwei Gesetze maßgeblich den Umgang mit Verpackungen und deren Recycling. Die Verpackungsverordnung 2014 (VVO) sowie das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG). Darin ist geregelt welche Unternehmen Vorkehrungen treffen müssen, um Verpackungsabfälle möglichst zu vermeiden und nicht vermeidbare Verpackungen zu sammeln, wiederzuverwerten oder dem Recycling zuzuführen. Betroffen sind Hersteller und Importeure, Abpacker in Österreich sowie ausländische Händler, wenn sie direkt an Endverbraucher in Österreich liefern. Sie müssen die gesetzlichen Vorschriften für ihre in Österreich auf den Markt gebrachten Verpackungen einhalten.
In Österreich wird zwischen Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen differenziert.
Haushaltsverpackungen:
- Verpackungen bis einschl. 1,5 m2/Hohlkörper mit Nennvolumen bis einschl. 5 Literoder expandiertes Polystyrol (EPS – z. B. Styropor) bis einschl. 0,15 kg, die in privaten Haushalten oder in vergleichbaren Anfallstellen, wie z. B. Gaststätten, Hotels, Kran- kenhäusern etc. (§ 13h AWG) anfallen
- Serviceverpackungen, wie z. B. Tragetaschen, Knotenbeutel sowie Verkaufsverpa- ckungen aus PPK und Wellpappe (§ 3 Z. 7 VVO)
Gewerbliche Verpackungen:
- Verpackungen, die keine Haushaltsverpackungen sind
- Transportverpackungen (§ 3 Z. 4 VVO)
- Trayfolien, Paletten sowie Umreifungs- und Klebebänder
- Verpackungen, die Haushaltsverpackungen sind, aber aufgrund der Quote in der Ver-packungsabgrenzungsV (Produktgruppen beachten) als gewerbliche Verpackungen zu entpflichten sind.
Haushaltsverpackungen müssen bei einem anerkannten österreichischen dualen System lizenziert werden. Gewerbliche Verpackungen können letztmalig 2022 noch selbst gemäß der Verpackungsverordnung recycelt werden. Ab 2023 müssen auch sie bei einem dualen System lizenziert werden. Eine Liste der anerkannten dualen Systeme hat das Bundesministerium hier veröffentlicht. Viele deutsche dualen Systeme haben Ableger in Österreich, wie z.B. Interseroh, Reclay, der Grüne Punkt (ARA) und Landbell (ERP). Besteht bereits ein deutscher Lizenzvertrag kann oftmals auch ohne großen Aufwand ein österreichischer Vertrag abgeschlossen werden. Hier lohnt die Nachfrage beim deutschen Anbieter.
Mehr Informationen zur Verpackungslizenz in Österreich haben wir in diesem Artikel beschrieben inkl. einer ausführlichen Erklärung zu allen Pflichten und einem praktischen Preiskalkulator für alle Anbieter.
Polen
Polen setzt in seinem Verpackungsgesetz ähnlich wie auch in Deutschland auf eine doppelte Meldung von Verpackungsmengen von betroffenen Unternehmen. Im Gesetz über Verpackungs- und Verpackungsabfallwirtschaft regelt das Land sein Vorgehen bei der erweiterten Herstellerhaftung. Es beinhaltet Anforderungen an die in Verkehr gebrachten Verpackungen und regelt die Verwertung und den Umgang mit Verpackungsabfällen. Zusätzlich werden Regeln für die Festlegung und Einziehung der Produktgebühr und der Recyclinggebühr aufgestellt. Die Bestimmungen gelten für alle Verpackungen materialunabhängig.
Das Gesetz definiert betroffene Unternehmen als „Einführer“. Einführer ist jedes Unternehmen, das Verpackungen und verpackte Produkte herstellt oder importiert. Das schließt explizit auch ausländische (Online)Händler aller Art mit ein.
Zum einen besteht eine Registrierungspflicht bei einem staatlichen Register für alle Einführer, dem BDO (ähnlich zur ZSVR in Deutschland). Ausländische Unternehmen benötigen für die Registrierung eine PESEL-Nummer. Beim BDO muss jährlich eine Meldung über Jahresmengen, ausgegebene Plastiktüten und die erreichte Wiederverwertungsquote abgegeben werden.
Wichtig: Die erteilte BDO-Registrierungsnummer muss bei Warenverkäufen in Polen auf allen Verkaufsdokumenten vorhanden sein. Sonst drohen Strafen und Sanktionen!
Die zweite Pflicht besteht in der Leistung eines Beitrags zur Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Recycling-Quoten. Dies kann entweder durch die Zahlung einer hohen Produktgebühr beim staatlichen BDO erfolgen, oder durch eine weitaus günstigere Beteiligung bei einer Abfallverwertungsorganisation (duales System), die für die Unternehmen den gesetzlichen Pflichten zur Sammlung und Verwertung von Verpackungsmüll nachkommt.
- Anbieter solcher Abfallverwertungssysteme sind beispielsweise Interseroh und Rekopol
Portugal
Für die Umsetzung der EU-Verpackungsrichtlinie wurde in Portugal eine entsprechende Verordnung erlassen. Darin werden Unternehmen definiert, die für die Sammlung und die Verwertung ihrer in Portugal in Umlauf gebrachten Verpackungen sorgen müssen und die vorgeschriebenen Recyclingquoten zu erreichen haben.
Betroffen sind alle Hersteller, Verpacker, Importeure und Händler die Verpackungen auf den Markt bringen. Bei Serviceverpackungen muss immer ein portugiesisches Unternehmen verantwortlich sein. Unternehmen aus dem EU-Ausland ohne portugiesische Umsatzsteuer-ID sind prinzipiell nicht verpflichtet.
Für das Recycling von B2C-Verpackugnen die beim Endverbraucher anfallen müssen sich alle Verantwortlichen bei einem dualen System registrieren und für ihre Verpackungsmengen Lizenzgebühren auf Basis einer jährlichen Meldung zahlen. Das duale System ist die Sociedade Ponto Verde. Hier erfolgt die Registrierung und die Zahlung des Beitrags. Die jährliche Meldung über die Mengen muss bis zum 15. März des Folgejahres erfolgen. Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter 100.000 € zahlen nur einen Pauschalbetrag in Höhe von 120 € pro Jahr. Mit den Gebühren der Mitglieder finanziert das duale System die Kommunale Entsorgung von Abfällen und stellt die Verwertung sicher.
Unternehmen bei denen gewerblichen Verpackungen in Portugal anfallen müssen die Entsorgung und Verwertung dieser Verpackungen in Eigenregie organisieren.
- Informationen zu den Gebühren und Meldevorschriften beim dualen System Sociedade Ponto Verde: hier
Rumänien
In Rumänien wird die EU-Richtlinie durch das Gesetz über die Verwaltung von Verpackungen und Verpackungsabfällen umgesetzt. Die Regelungen gelten für alle Arten von Verpackungen, die auf dem rumänischen Markt in den Verkehr gebracht werden, unabhängig von Material und Verwendung (B2B und B2C-Verpackungen sind betroffen). Hersteller und Importeure müssen ihre in Umlauf gebrachten Verpackungen zurücknehmen und die Verwertung der Abfälle sicherstellen.
Betroffene Unternehmen können entweder eigenständig die Rücknahme und Verwertung ihrer Verpackungen organisieren und der staatlichen Umweltfondsverwaltung monatlich Meldung geben oder sich gegen Gebühr einem Sammel- und Verwertungssystem anschließen.
Werden die gesetzlichen Recyclingquoten verfehlt wird eine Verpackungssteuer fällig. Bei Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem haftet der Systemanbieter, falls eine Verpackungssteuer anfällt, da die erweiterte Herstellerverantwortung auf ihn übertragen wurde.
- Anbieter solcher rumänischen Sammel- und Verwertungssystems sind Eco-Rom Ambalaje oder Clean Recycle
Schweden
Schwedens Abfallverordnung regelt den Umgang mit Verpackungsmüll. Zusätzlich besteht für Getränkeverpackungen (Glas, PET und Aluminium) ein gesondertes Pfandsystem.
Betroffen von der Abfallverordnung waren bis 2020 ausschließlich schwedische Unternehmen, die mit Ware befüllte Verpackungen in Schweden in Umlauf bringen. Das ist entweder der schwedische Produzent oder bei Importen aus dem Ausland der schwedische Importeur. Für ausländische Händler, die direkt an Endverbraucher in Schweden versenden, bestehen seit dem 01.01.2021 die gleichen Pflichten aus der Abfallverordnung.
Betroffene Inverkehrbringer müssen sich einem zugelassenen Rücknahmesystem anschließen und gemäß ihrer Mengen und Materialarten eine Gebühr bezahlen. Für Glasverpackungen gilt eine Abrechnung nach Stück und Volumen.
Überblick zu den Rücknahmesystemen in Schweden
- FTI AB
- TMR
- Für Glasverpackungen: Svensk Glasåtervinning AB
Schweiz
Die Schweiz ist kein Mitglied der Europäischen Union und ist daher nicht an die EU-Verpackungsrichtlinie gebunden. Eine eigene Verpackungsverordnung oder ein ähnliches Gesetz existiert in der Schweiz nicht. Die einzige rechtliche Grundlage, die auch Verpackungen betrifft, ist das generelle schweizerische Umweltschutzgesetz.
Insgesamt basiert das System in der Schweiz auf einer freiwilligen Einhaltung des Verursacherprinzip von Inverkehrbringern, generellen Grundsätzen zur Vermeidung und Verwertung von Verpackungen, sowie einem Pfandsystem für Getränkeverpackungen.
Auf Glasflaschen wird eine vorgezogene Entsorgungsgebühr (VEG) erhoben. Für PET-Getränkeflaschen, Aluminiumdosen und Weißblechbüchsen existieren freiwillige, privatwirtschaftliche Systeme, die über einen vorgezogenen Recyclingbeitrag (VRB) finanziert werden.
Für die Entsorgung von anderen Verpackungsabfällen sind die Kantone zuständig. In der Regel wird die Verwertung in der Schweiz sichergestellt. Das System funktioniert gut, da sich Hersteller und Importeure allgemein solidarisch zeigen und die Vermeidung von Verpackungen sowie freiwillige Anstrengungen zum Recycling ernst nehmen.
- Informationen vom zuständigen Bundesamt für Umwelt (BAFU) zum Umgang mit Verpackungen in der Schweiz: hier
Slowakei
In der Slowakei regelt das Abfallgesetz von 2015, erweitert in 2019, die europäische Verpackungsrichtlinie. Rücknahme und Verwertung von Verpackungen müssen demnach auch in der Slowakei vom Inverkehrbringer sichergestellt werden. Dies sind Hersteller und Händler. Auch ausländische Händler ohne Sitz in der Slowakei sind von den Pflichten betroffen, falls kein nationaler Importeur für die Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften sorgt.
Betroffene Unternehmen können eigene Maßnahmen unternehmen, die aber dann vom Umweltministerium autorisiert werden müssen. Die gängigste Lösung ist daher auch in der Slowakei die Beauftragung eines dualen Systems, das für die Erfüllung der Herstellerverantwortung sorgt. Diese Sammel- und Verwertungssysteme heißen in der Slowakei Organizácie zodpovednosti výrobcov (OZV). Die Gebühren richten sich auch hier nach Art und Menge der Verpackungsmaterialien.
Zusätzlich besteht die Pflicht sich im Herstellerregister für die verschiedenen Produkttypen zu registrieren. Es gibt separate Register für Inverkehrbringer von Verpackungen, unverpackten Gütern, Elektrogeräten, darüber hinaus auch für Autohersteller, Reifenhersteller und Batteriehersteller. Es ist eine jährliche Meldung über Verpackungsmengen abzugeben, die in Umlauf gebracht wurden.
- Die zuständige Behörde ist das slowakische Umweltministerium
- Liste der zugelassenen OZV: hier
- Link zum Herstellerregister für Verpackungen: hier
Slowenien
Slowenien regelt in der Verordnung zur Entsorgung von Verpackungen und Verpackungsabfällen die nationale Umsetzung für die erweiterte Herstellerverantwortung.Danach sollen Unternehmen, die Verpackungen als erstes in den Verkehr bringen und keine Umweltsteuer zahlen, sich registrieren und entsprechend ihres Verpackungsvolumens in ein System zur Sammlung und Verwertung einzahlen und sich in einem Herstellerregister registrieren.
Betroffen sind Hersteller, Verpacker, Importeure und Händler, die jährlich mehr als 15.000 kg Verpackungen in Slowenien Umlauf bringen.
Betroffene Unternehmen müssen sich im nationalen Herstellerregister registrieren. Dort werden dann Art und Menge der in Umlauf gebrachten Verpackungen hinterlegt, sowie Angaben zum beauftragen Verwertungssystem. Diese Registrierungs- und Meldepflicht betrifft jedoch aktuell nur Unternehmen mit einer slowenischen Handelsregisternummer, da diese für die Anmeldung im Register notwendig ist.
Die Anmeldung bei einem Sammel- und Verwertungssystem muss parallel erfolgen. Hier gilt nur die oben genannte Bagatellgrenze von 15.000 kg. Unterhalb dieser Schwelle müssen keine Entsorgungsbeiträge geleistet werden.
- Ein Anbieter eines Sammel- und Verwertungssystems ist Slopak
Spanien
In Spanien ist die rechtssichere Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften aus dem nationalen Verpackungsgesetz bei einem zentralen System sicherzustellen, das in Spanien für das Recycling des Verpackungsabfalls sorgt.
Nach dem Gesetz muss jedes Unternehmen sich an diesem System beteiligen, wenn es in Spanien Verpackungen in Umlauf bringt. Hersteller, Importeure aber auch ausländische Onlinehändler müssen sich dieser Lizenzierungspflicht unterwerfen und beim spanischen Entsorgungsdienstleister Ecoembalajes España S.A. (Ecoembes) für ihre jährlichen Verpackungsmengen einen Entsorgungsbeitrag zahlen. Die Mengen müssen jährlich gemeldet werden. Die Regelung betrifft nur Verpackungen, die beim privaten Endverbraucher als Müll anfallen. B2B-Verpackungen sind nicht betroffen.
Je nach Menge der Verpackungen kann entweder das vereinfachte Verfahren oder das normale Verfahren angewendet werden. Hat ein Inverkehrbringer jährlich weniger als 12.000 kg zu melden, kann eine Pauschale gezahlt werden (ab 284€/Jahr für 2023 bei Ecoembes). Bei Mengen über 12.000 kg pro Jahr fallen sind die fixen kg-Preise zu bezahlen, die jährlich festgesetzt werden. Zusätzlich gibt es dann strengere Dokumentationspflichten bei der Kalkulation der jährlichen Gesamtmenge.
- Gebührentabelle von Ecoembes für das normale und das vereinfachte Verfahren: hier
Tschechien
Tschechien regelt die Umsetzung der EU-Richtlinie ebenfalls in einem Verpackungsgesetz. Es besagt, dass für B2C-Verpackungen die Person für die ordnungsgemäße Entsorgung und Verwertung verantwortlich ist, die sie in Tschechien auf den Markt bringt. Das können Hersteller, Importeure und Händler sein. Auch ausländische Händler, die an Kunden in Tschechien versenden, sind vom Verpackungsgesetz und seinen Pflichten betroffen! Es besteht eine Ausnahme für alle Unternehmen, die jährlich weniger als 300 kg Verpackungen in Tschechien in Umlauf bringen und die einen jährlichen Umsatz von 25 Mio. CZK (952 TEUR) nicht übersteigen.
Die betroffenen Unternehmen haben nach dem Gesetz die folgenden Pflichten:
- Sicherstellung der Rücknahme und Wiederverwertung bzw. Wiederverwendung
- Beteiligung an einem dualen System, an der Lizenzierung der Verpackungen undFührung der Evidenz über die Verpackungsarten,-menge und Verpackungsabfälle
- Registrierung beim tschechischen Umweltministerium
- jährliche Nachweise aus der Evidenzführung an das tschechische Umweltministerium
Die Erfüllung dieser Pflichten kann durch Lizenzierung der jeweiligen jährlichen Mengen beim dualen System EKO-KOM gewährleistet werden. Es ist das einzige System, das aktuell in Tschechien zugelassen ist. Mit der Beauftragung von EKO-KOM gehen die Pflichten des Verpackungsgesetzes inklusive der Registrierungs- und Meldepflichten beim Umweltministerium vollständig auf EKO-KOM über.
- Verantwortliche Behörde ist das Umweltministerium der Tschechischen Republik
- Informationen zu Gebühren bei EKO-KOM: hier
Ungarn
2 Gesetze liefern die Grundlage für die Regelungen der erweiterten Herstellerverantwortung für Verpackungen in Ungarn: ein Gesetz, das eine Produktabgabe für Umweltschutz vorschreibt und eine Regierungsverordnung zum Thema Abfallwirtschaft in Bezug auf Verpackungsmüll.
Der Gesetzgeber hat Bagatellgrenzen für Verpackungsmengen definiert bis zu denen Produzenten und Händler keine weiteren Verpflichtungen in Ungarn im Zusammenhang mit der Produktgebühr haben.
- 3000 kg Glas
- 30 kg Kunststoff – ohne zu Werbezwecken dienende Einkaufstaschen aus Kunststoff gerechnet
- 75 kg zu Werbezwecken dienende Einkaufstaschen aus Kunststoff
- 300 kg gemischte oder beschichtete Verpackungsmaterialien
- 500 kg Verpackungsmaterialien aus Papier bzw. Holz und aus Textilien auf Naturbasis
- 300 kg Verpackungsmaterialien aus Metall
- 300 kg sonstige Verpackungsmaterialien
Gehen die jährlich in Ungarn in Verkehr gebrachten Verpackungsmaterialien über diese Grenzen hinaus, müssen Hersteller, Händler, Importeure und jeder andere Inverkehrbringer für ihre Mengen eine Produktabgabenpauschale an die Steuerbehörden entrichten. Zudem muss der Steuerbehörde vierteljährlich ein Zwischenstand über Art und Menge der Verpackungsmaterialien vorgelegt werden.
Zypern
In Zypern regelt das „Gesetz über Verpackungsabfälle“ die Verantwortlichkeiten bei Entsorgung und Recycling von Verpackungen. Die erweiterte Herstellerverantwortung gilt demnach sowohl für Gewerbe-, Industrie- als auch für Haushaltsverpackungen und sieht jeden in der Pflicht, der Verpackungen in Zypern auf den Markt bringt. Das sind Hersteller, Händler, Importeure und Verpacker.
Zu den Pflichten gehört eine jährliche Meldung von Verpackungsmengen bei der zuständigen zypriotischen Behörde. Betroffene Unternehmen die mehr als 2.000 kg Verpackungen im Jahr auf den Markt bringen müssen sich darüber hinaus bei dem dualen System beteiligen, das auf Zypern die lokale Müllsammlung und Verwertung organisiert.
- Verantwortliche Stelle auf Zypern ist die nationale Umweltbehörde
- Ein duales System auf Zypern ist beispielsweise Green Dot Cyprus