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Verpackungsverordnung Österreich 2023: Alles was Du jetzt wissen musst

Ab dem 1.1.2023 gilt in Österreich die neue Verpackungsverordnung, welche wichtige Änderungen für alle Unternehmen beinhaltet, die Waren nach Österreich versenden! Wir erklären dir Schritt für Schritt alles was Du wissen musst, wenn du Händler bist und Waren nach Österreich verschickst.

In diesem Artikel erfährst Du:

1. Was regelt die Verpackungsverordnung in Österreich?

Die Verpackungsverordnung (VVO) ist die österreichische Umsetzung der europäischen Verpackungsrichtlinie und ähnlich wie das Verpackungsgesetz in Deutschland. Sie regelt, wie Verpackungen in Österreich hergestellt, verwendet und entsorgt werden dürfen. Sie soll dazu beitragen, den Verbrauch von Rohstoffen und die Menge an Müll zu reduzieren und die Umwelt zu schützen. Nicht vermeidbarer Verpackungsmüll soll zu großen Teilen recycelt werden.

Die Verpackungsverordnung soll Anreize setzen, um den Einsatz von unnötigen Verpackungen zu minimieren, indem die Finanzierung von Sammlung, Sortierung und Verwertung von Wertstoffen nach dem Verursacherprinzip geregelt wird. Jedes Unternehmen, das Verpackungen in Österreich auf den Markt bringt, muss entsprechend für die Recyclingkosten aufkommen.

Die österreichische Verpackungsverordnung gilt für alle Arten von Verpackungen, einschließlich solcher, die für den Einzelhandel, den Industriebereich oder den Lebensmittelbereich verwendet werden. Sie wird vom österreichischen Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus erlassen und durch die österreichische Umweltbehörde (Umweltbundesamt) überwacht.
 

Pflicht zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem (Lizenzierung)

Alle Verpackungen und bestimmte Einwegkunststoffprodukte (Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte, Fanggeräte) die in Privathaushalten oder ähnlichen Stellen als Abfall anfallen müssen bei einem sogenannten Sammel- und Verwertungssystem beteiligt werden. Die Gebühr richtet sich nach Art und Menge der zu beteiligenden Verpackungen.

Die Beteiligung und Entpflichtung der Verpackungen muss spätestens 2 Monate nach Beginn der Geschäftstätigkeit erfolgen. Will man das System wechseln, kann das jeweils zum Ende eines Quartals erfolgen.

Kleine Unternehmen mit nur wenigen Mengen (max. 1.500kg) können über eine einfache Pauschallösung ihre Verpackung gegen eine fixe Gebühr entpflichten. Alle anderen Unternehmen müssen die Jahresmengen pro Materialart angeben und zahlen entsprechend dieser Mengen.

Pflicht zur Abgabe von Mengenmeldungen (Entfällt bei Pauschallösung)

Jeder Inverkehrbringer von Verpackungen der keine Pauschallösung in Anspruch nimmt muss diverse Mengenmeldungen bei seinem Sammel- und Verwertungssystem abgeben:

  1. Je nach Jahresmenge von Verpackungen muss der Inverkehrbringer monatlich, quartalsweise oder jährlich die angefallenen Mengen melden. Die Mengenmeldung muss aufgeschlüsselt nach Gewicht und Materialart (im Gesetz als „Tarifkategorie“ bezeichnet) eingereicht werden.
  2. Bis zum 15. März des Folgejahres muss eine finale Meldung über die Gesamtmengen des letzten Jahres hinterlegt werden. Dafür müssen die Materialmengen zu folgenden Sachverhalten ermittelt werden:
  • finale Mengen erstmalig in Verkehr gesetzter Verpackungen gesamt & der Anteil der Verkaufsverpackungen
  • finale Mengen erstmalig in Verkehr gesetzter wiederverwendbarer Verpackungen & der Anteil der wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen
  • Jährliche Umläufe wiederverwendbarer Verpackungen & der Anteil der wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen
  • diverse Angaben zu Art und Verwertung von nicht lizenzierten Verpackungen, die im Jahr als Abfall im Betrieb angefallen sind (falls vorhanden)

2. Was ist neu ab dem 1. Januar 2023?

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Bevollmächtigten bestimmen

Alle ausländischen Versandhändler ohne Unternehmenssitz in Österreich müssen einen Bevollmächtigten bestellen, wenn sie die folgenden Produkte direkt an private Endverbraucher in Österreich verkaufen:
  • Jegliche Art von mit Waren befüllter Verpackung
  • Einwegkunststoffprodukte (Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte, Fanggeräte)

Marktplatz-Kontrollpflicht

Alle Online-Marktplätze müssen ab dem 1.1.2023 von ihren Händlern einen Nachweis über die Beteiligung bei einem Sammelsystem einholen.

Amazon, eBay und Co. aber auch alle Fulfillment-Dienstleister werden daher ab Januar von ihren Händlern die Hinterlegung der Lizenznummer verlangen. Die Nummer schickt Dir dein Lizenzanbieter zu.

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Gewerbliche Verpackungen

Auch gewerbliche Verpackungen müssen ab dem 1.1.2023 bei einem System beteiligt werden. Bisher war die Beteiligung freiwillig. Eine Selbsterfüllung ist nun nicht mehr möglich. Die einzige Ausnahme besteht bei Großanlaufstellen und für Verpackungen von Eigenimporten. Mehr zu den speziellen Pflichten und Sonderregelungen für gewerbliche Verpackungen findest Du in unserem Hauptartikel.

3. Wer ist Betroffen?

Die Verpackungsverordnung Österreich betrifft alle sogenannten Primärverpflichteten. Das betrifft alle, die gewerbsmäßig Verpackungen in Österreich in Verkehr setzen. Die Pflichten bei Haushaltsverpackungen sind für die folgende Typen von Unternehmen relevant:

  • Abpacker mit Sitz in Österreich – jeder der Verpackungen mit Ware befüllt (entspricht in etwa dem Herstellerbegriff im deutschen Verpackungsgesetz)
  • Importeure von verpackten Waren und Gütern mit Sitz in Österreich
  • Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen – jede Person mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, die unabhängig von der Vertriebsmethode Serviceverpackungen herstellt und erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr setzt.
  • Versandhändler ohne Sitz in Österreich, die Waren an Letztverbraucher in Österreich verkaufen
Auf unserer Infoseite zur österreichischen Verpackungsverordnung haben wir alle Pflichten für die typischen Unternehmensformen übersichtlich aufgelistet.
 
Bei der Lizenzierungspflicht besteht die Möglichkeit, dass eine vorgelagerte Vertriebsstufe diese übernimmt. Dann muss jedoch ein schriftlicher Nachweis zu sämtlichen Verpackungsmengen vorliegen. Dieser Nachweis kann auf Rechnungen oder Lieferscheinen stehen. Es muss klar daraus hervorgehen, welche Mengen in welchem Zeitraum über welches Sammel- und Verwertungssystem vom Lieferant beteiligt wurden.

4. Wie können die Pflichten erfüllt werden? Verpackungslizenz & Bevollmächtigter

Die gute Nachricht zuerst: In Österreich können alle Pflichten bei nur einem Anbieter zusammen erfüllt werden. Es gibt kein extra Unternehmensregister wie LUCID in Deutschland, wo sich Unternehmen zusätzlich zur Verpackungslizenz noch anmelden müssen. Es müssen auch keine Mengen doppelt gemeldet werden. Alle notwendigen Angaben und Zahlungen werden an das beauftragte Sammel- und Verwertungssystem geschickt.

Wie kann ich einen Bevollmächtigten bestimmen?

Alle Sammel- und Verwertungssysteme in Österreich bieten zusätzlich zur Lizenz auch den Service des Bevollmächtigten an. Diese Leistung muss zusätzlich beauftragt werden und ist mit weiteren Kosten verbunden. Um Zeit und Aufwand zu sparen bietet es sich für ausländische Versandhändler an, die Verträge für Lizenz und Bevollmächtigten bei einem Anbieter abzuschließen.

Meist kann schon bei Lizenzierung der Verpackungsmengen ausgewählt werden, ob zusätzlich auch eine Bevollmächtigung nötig ist. Nach Vertragsabschluss wird das beauftragte Sammel- und Verwertungssystem dann im Auftrag des ausländischen Händlers sämtliche vorgeschriebene Behördenmeldungen vornehmen. Die besten Optionen für einen Bevollmächtigten haben wir für dich recherchiert:

bevollmaechtigter-oesterreich

Wir haben verschiedene Anbieter nach Preis, Service und Einfachheit des Abschlusses einer Bevollmächtigung untersucht. Wichtig war uns bei der Auswahl auch, ob die Beauftragung soweit wie möglich online durchführbar ist. Nach Durchsicht aller uns vorliegenden Angebote können wir als beste Lösung die Services von ERP (Landbell Group) und Reclay empfehlen:

Preise für Lizenz und Bevollmächtigung

Der Gesamtpreis setzt sich aus den Preisen für die Verpackungslizenz und der Gebühr für die Bevollmächtigung zusammen. Diese Kosten fallen jährlich an. Bei Reclay existiert zusätzlich noch eine einmalige Registrierungsgebühr bei Vertragsabschluss. Bei ERP existiert diese Gebühr nicht.

Die Lizenzkosten liegen bei ERP bei 129,50 € pro Jahr. Dies ist eine Pauschale und deckt alles bis 1500kg Haushaltsverpackungen und 1500kg gewerbliche Verpackungsmengen ab. Bei Reclay wird der Preis auch für Kleinmengen individuell pro kg berechnet zzgl. einer fixen Bearbeitungsgebühr von 12 €. Wir haben in unserer Gegenüberstellung der Lizenzgebühren bei Reclay daher den Preis ab 12 € angegeben. Werden  beispielsweise 100kg Papier und 10kg Kunststoff (Haushaltsverpackungen) lizenziert, liegen die kosten bei 30,60 €.

Zum besseren Vergleich haben wir die jährlichen Kosten bei ERP und Reclay nicht nur für das erste Jahr sondern auch für Folgejahre gegenübergestellt. So kann der Effekt der einmaligen Registrierungsgebühr bei Reclay besser beurteilt werden.

Ein nicht zu unterschätzender Aufwand und Kostenfaktor ist die notwendige notarielle Beglaubigung des Vertrags für die Bevollmächtigung. Dieser administrative Prozess ist leider gesetzlich vorgeschrieben. Daher sollten dafür auch Einmalkosten eingeplant werden. ERP bietet optional die Beglaubigung durch einen Notar mit an. ERP organisiert dann alles Weitere für den Notartermin, der online stattfinden kann. Dieser Service kostet einmalig 300 € . Alternativ können Kunden die notarielle Beglaubigung natürlich auch bei einem Notar ihrer Wahl durchführen. Bei Reclay muss dieser Schritt komplett selbst organisiert werden.  

ERP (Landbell Group) Reclay Österreich
Einmaliger Registrierungsgebühr
0 €
75 €
Gebühr Bevollmächtigung pro Jahr
45 €
75 €
Lizenzgebühren pro Jahr
129,50 €
ab 12 €*
Gesamtkosten 1. Jahr
174,50 €
ab 162,00 €
Gesamtkosten ab Jahr 2
174,50 €
ab 87,00 €
Zusatzleistungen
Notarielle Beglaubigung
300 € (optional)
selbst zu organisieren

Welcher Anbieter ist für mich der beste?

Enthält Werbelinks –  Beide Anbieter (ERP und Reclay) konnten in unserem Test durch einen einfachen online-Vertragsabschluss für Lizenz und Bevollmächtigung überzeugen. Bei anderen Anbietern gestaltete sich der Prozess der Lizenzierung von Verpackungsmengen als auch die Bestellung eines Bevollmächtigten sehr aufwändig und war mit zusätzlichem Papierkram und manuellen Anfragen per Mail verbunden.

ERP konnte beim Kriterium Einfachheit und Schnelligkeit überzeugen. Pauschallösung für die Lizenz und Bevollmächtigung können mit wenigen Klicks online gebucht und bezahlt werden. Optional kann auch die notarielle Beurkundung von ERP organisiert und online durchgeführt werden. Alles in allem spart die ERP-Lösung viel Zeit und administrativen Aufwand. Aus unserer Sicht ist das einmalig für den österreichischen Markt, weswegen wir ERP als Preis-Leistungs-Sieger sehen.

Reclay Österreich punktet besonders durch die geringen Lizenzkosten bei kleinen Mengen (z.B. 100 kg Papier oder weniger). Für diese Kostenersparnis gegenüber anderen Pauschalpreisen müssen Kunden allerdings zunächst über den activate Onlineshop ihre Verpackungsmengen für Österreich lizenzieren und anschließend noch den Vertrag für die Bevollmächtigung abschließen. Wer diesen doppelten Aufwand nicht scheut und jährliche Mengen meldet, kann bis zu 100 € pro Jahr im Vergleich zu anderen Pauschallösungen sparen. Die einmalige Registrierungsgebühr von 75 € amortisiert sich daher recht schnell. Reclay bietet allerdings keinen Notar-Service von Haus aus an. Die notarielle Beglaubigung muss selbst organisiert werden. Dennoch ist das Angebot von Reclay auf lange Frist gesehen das günstigste für ausländische Versandhändler mit geringen Jahresmengen an Verpackungen pro Jahr.

Wie kann ich eine Pauschallösung für die Verpackungsverordnung in Anspruch nehmen?

Wenn Du jährlich nicht mehr als 1.500 kg Haushaltsverpackungen und 1.500 kg gewerbliche Verpackungen entpflichten musst, kannst Du die Pauschallösung in Anspruch nehmen.

Alle Anbieter haben dafür ein spezielles Angebot, das ungefähr zwischen 130 € und 150 € pro Jahr kostet. Dafür muss dem System dann keine detaillierte Aufschlüsselung der Verpackungsmengen nach Materialart eingereicht werden. Die Lizenznummer erhältst Du nach Vertragsabschluss vom Anbieter.

Eine weitaus günstigere Lösung ist jedoch das Angebot von activate (Reclay): Hier gibst Du trotzdem deine jährlichen Materialmengen an, bekommst dafür aber schon die Jahreslizenz in der Pauschallösung-Variante ab 12 €! Der direkte Online-Abschluss macht diese Variante darüber hinaus auch noch einfacher. Hier kommst Du direkt zu Reclay.

Wie beteilige ich große Verpackungsmengen am besten in Österreich?

Bei größeren Jahresmengen empfiehlt sich der Kostenvergleich zwischen allen Anbietern. Hierfür kannst Du unseren kostenlosen Lizenzrechner nutzen und Deine Verpackungsmengen pro Materialart eingeben. Wir errechnen dann für dich, wieviel die Lizenz bei jedem Anbieter kosten würde. So kannst Du einfach und schnell das günstigste Sammel- und Verwertungssystem für Deine Österreich-Verpackungslizenz finden.

calculate packaging license austria

Alle Pflichten erfüllen mit ERP

Mit ERP (Landbell Austria) kannst Du schnell, einfach und günstig eine Verpackungslizenz für Österreich erwerben und ERP direkt als Bevollmächtigten beauftragen. Im Rahmen der günstigen Pauschallösung übernimmt ERP alle rechtlichen Pflichten für dich. So kannst Du dich komplett auf dein Kerngeschäft fokussieren.

*kommt es zu einem Abschluss bei einem Anbieter über einen gekennzeichneten Partnerlink, erhalten wir eine Provision. Der Preis beim jeweiligen Anbieter erhöht sich dadurch nicht und es entstehen keine weiteren Kosten.

11 Kommentare zu „Verpackungsverordnung Österreich 2023: Alles was Du jetzt wissen musst“

  1. Ein spannender Artikel. Vielen Dank. Eine Thematik ist mir allerdings noch nicht ganz klar. Ist in jedem Fall ein Bevollmöchtigter erforderlich egal, ob es sich nur um kleinstmengen (verpackungen unter 10 kg) handelt? Viele Grüße FN

    1. Hallo Friederike,

      ein Bevollmächtigter wird immer dann benötigt, wenn das von der Lizenzierungspflicht betroffene Unternehmen seinen Sitz nicht in Österreich sondern in einem anderen EU-Land hat. Ob dann die Pauschallösung für Kleinstmengen in Anspruch genommen werden kann, ist unabhängig von der Frage, ob ein Bevollmächtigter benötigt wird.

  2. Wenn ich im Jahr nur 1-2 Pakete nach Österreich versenden und bereits in Deutschland Lizenzgebühren bezahle muss ich dann für Österreich auch Lizenzgebühren bezahlen

  3. Wirklich ausführliche Dokumentation. Trotzdem bleibt für mich eine Frage unbeantwortet. Wir liefern an Wiederverkäufer (Grosshandel) in Österreich. Liege ich richtig in der Annahme, dass wir dann auf einen Bevollmächtigten verzichten können.
    Das Verpackungsgewicht für die einzelnen Produkte beträgt 2-3 Gramm.
    Vielen Dank für Ihre Präzision.
    Hans PEter Steiner

    1. Hallo Herr Steiner,

      wir haben hier für unterschiedliche Unternehmenskonstellationen die Pflichten aus der Verpackungsverordnung beschrieben: https://verpackungslizenz24.de/verpackungsverordnung-oesterreich/

      Ausländische Unternehmen, die ausschließlich an österreichische Großhändler und nicht private Endverbraucher versenden, müssen die Verkaufsverpackungen nicht zwingend lizenzieren. Hier sind zunächst die österreichischen Großhändler als Importeure verpflichtet. Insofern benötigen Sie auch keinen Bevollmächtigten.

  4. Gute Ausarbeitung, dennoch habe ich eine Frage.
    Ein Kunde hat uns heute folgende Nachricht gesendet:
    Zum Evaluieren unserer Lieferanten fehlt uns noch die Information, ob die Verpackung Ihrer Waren nach der österreichischen Verpackungsverordnung in Österreich entpflichtet wurde. – Dies wird eine Voraussetzung um uns weiter beliefern zu können.
    Dem Schreiben wurde ein Formular beigefügt, in der wir die Entpflichtung bestätigen sollen.

    Wir sind Lieferanten aus Deutschland und liefern ausschließlich Ware an Unternehmen.
    Ist die Situation dann nicht eigentlich irrelevant für uns als Unternehmen?

    Vielen Dank im Voraus

    1. Hallo,

      genau dieser Frage möchte ich mich anschließen und würde mich über eine entsprechende Rückmeldung freuen.
      Wir haben anscheinend den selben Kunden. Der Wortlaut ist 1 zu 1 der selbe..

      Danke im Voraus.

      1. Hallo zusammen,
        den Schilderungen zufolge liefern Sie beide im B2B-Kontext verpackte Waren aus Deutschland an ein österreichisches Unternehmen und nicht direkt an private Haushalte. Nach unserer Lesart des Gesetzes wird das österreichische Unternehmen als Importeur der Waren angesehen und ist somit Primärverpflichteter (§ 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002). Damit wäre das österreichische Unternehmen auch verpflichtet, die Lizenzierung in Österreich zu übernehmen.

        Als vorgelagerte Vertriebsstufe können Sie freiwillig die Lizenzierung übernehmen. Sie sind allerdings nicht dazu verpflichtet. Wir empfehlen Ihnen, den Sachverhalt mit Ihrem österreichischen Geschäftspartner abzustimmen.

  5. Hallo,

    wir haben den Sitz in Österreich.
    Wir verkaufen Produkte online und stationär in Österreich.
    Wir beziehen die Produkte aus dem EU Raum.
    Verpackungen kaufen wir nur in Österreich.

    Sind wir verpflichtet Lizenzabgaben zu zahlen

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